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15.10.2026

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)

Bekanntmachung

Aufgrund ständiger Beschwerden darüber, dass Hundehalter ihre „Vierbeiner“ unangeleint und unbeaufsichtigt in den Ortslagen bzw. Feldgemarkungen laufen lassen, wird hiermit auf die Bestimmungen der HundeVO hingewiesen.

Zu dem angesprochenen Problem heißt es in der hessenweit geltenden Vorschrift:

  • Grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. 
    Dies setzt unter anderem ein vorausschauendes Führen des Hundes voraus, um insbesondere unangenehme Begegnungen zu vermeiden.
  • Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
  • Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und Verkehrsmitteln müssen Hunde grundsätzlich angeleint werden.
  • Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • Die Verwaltung ist verpflichtet, entsprechenden Anzeigen konsequent nachzugehen.

Im Ohm-Rückhaltebecken, im Bereich des Erlensees und rund um den Niederwälder See gelten besondere Schutzvorschriften. Was in diesen Gebieten per Satzung geregelt ist, sollte gerade während der Brut- und Setzzeit überall in den Feldgemarkungen selbstverständlich sein.

Hier gilt besondere Rücksichtnahme und für Hunde eine Leinenpflicht.

Für weitergehende Auskünfte und Informationen wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Kirchhain, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, zentrale Rufnummer 06422 808-342, sicherheit@kirchhain.de 

Kirchhain, 07.10.2026

Der Bürgermeister

als örtliche Ordnungsbehörde

i.V. Dietmar Menz, 1. Stadtrat

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