Allgemeine Kommunalwahlen am 15. März 2026 Informationen für Wählerinnen und Wähler
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie nachfolgend über wichtige Fakten und Stichtage im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts für die Allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026:
1. Bei einem Umzug über die Grenzen Ihres bisherigen Wohnorts hinaus verlieren Sie generell Ihr Wahlrecht in Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt. Ausgenommen hiervon ist bei den anstehenden Wahlen lediglich die Wahl zum Kreistag; Näheres dazu im nachfolgenden Text.
2. Sollten Sie bis zum 01. Februar 2026 (42. Tag vor der Wahl) zugezogen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein (siehe Rückseite; § 31 Hessische Gemeindeordnung -HGO-) und die sonstigen einschlägigen Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 30 HGO erfüllen, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Kirchhain aufgenommen. Sie können dann an Ihrem neuen Wohnort sowohl den Kreistag als auch die Stadtverordneten-versammlung und - sofern Sie in einem Stadtteil wohnen - außerdem noch den Ortsbeirat wählen.
3. Wenn Sie in der Zeit vom 02. Februar 2026 (41. Tag vor der Wahl) bis zum 22. Februar 2026 (21.Tag vor der Wahl) aus einer anderen Kommune nach Kirchhain gezogen sind, können Sie wegen der gesetzlichen Sechs-Wochen-Frist, die Sie vor dem Wahltag mindestens in Kirchhain wohnhaft sein müssen, um an der Wahl teilnehmen zu können, leider noch nicht wählen.
Sofern Sie aus einer Gemeinde innerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf zuziehen, behalten Sie aber zumindest ihr Wahlrecht für den Kreistag. Sie sind dann im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und können am Wahlsonntag in Ihrem früheren Wahllokal wählen gehen oder sich von Ihrem früheren Wahlamt rechtzeitig Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Sie haben alternativ dazu jedoch auch die Möglichkeit, Ihre Stimme für den Kreistag bereits in Kirchhain abzugeben. Dazu müssen Sie spätestens bis zum 22. Februar 2026 (21. Tag vor der Wahl) zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Kirchhain beantragen. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen und bei uns aufgenommen.
4. Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Kirchhain bleiben Sie für die Wahlen zum Kreistag und zur Stadtverordnetenversammlung hier wahlberechtigt. Den Ortsbeirat können Sie nur dann wählen, wenn Sie innerhalb Ihres Ortsbezirks (Stadtteil) eine andere Wohnung bezogen haben.
Falls Sie am Wahltag nicht in dem auf Ihrer Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahllokal wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Ihre Briefwahlunterlagen. Der Antrag dafür ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die Ihnen bis spätestens zum 22. Februar 2026 (21. Tag vor der Wahl) zugeht, abgedruckt.
Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an unser Wahlamt; die Adresse lautet: Magistrat der Stadt Kirchhain, Fachbereich 3, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, Telefon: 06422 / 808-140, E-Mail: wahlen@kirchhain.de.
Allgemeine Kommunalwahlen am 15. März 2026
Hinweise für Wählerinnen und Wähler zum Wahlrecht
Am Sonntag, dem 15. März 2026 finden in Hessen die Allgemeinen Kommunalwahlen statt. Als Wahlberechtiger im Gebiet der Stadt Kirchhain können Sie folgende Gremien wählen: Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain sowie in den zwölf Stadtteilen darüber hinaus auch einen Ortsbeirat.
Nach § 30 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) ist wahlberechtigt, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet und
3. seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81).
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
Wählen können nur Personen, die in das Wählerverzeichnis der Stadt eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Von Amts wegen werden alle wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis der Stadt ihrer Wohnung (bei Inhabern mehrerer Wohnungen der Hauptwohnung) eingetragen, in der sie am 01. Februar 2026 (42. Tag vor der Wahl) bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Der Magistrat macht spätestens am 19. Februar 2026 (24. Tag vor der Wahl) öffentlich bekannt, dass das Wählerverzeichnis vom 23. Februar 2026 (20. Tag vor der Wahl) bis zum 27. Februar 2026 (16. Tag vor der Wahl) zur Einsicht bereitgehalten wird. In dem Text wird ferner angeführt, von wem, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen während der üblichen Dienststunden der Stadtverwaltung das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo und während welcher Zeiten Wahlscheine beantragt werden können.
Wahlberechtige Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 22. Februar 2026 (21. Tag vor der Wahl) eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.
Personen, die bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, sollten im eigenen Interesse durch Einsichtnahme in das bereitgehaltene Wählerverzeichnis nachprüfen, ob sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sofern das nicht der Fall ist, müssen sie innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch beim Magistrat einlegen.


