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Strafgesetzbuch - StGB

Bei besonders schwerwiegenden unbefugt abgelagerten Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern (z. B. Verbrennung von Plastik, Altreifen, mit Chemikalien behandeltes oder beschichtetes Holz usw.) muss der Betroffene bei Feststellung mit einer Strafanzeige wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung gemäß § 326 StGB rechnen. Eine Strafanzeige zieht ein gerichtliches Verfahren nach sich.

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