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Lager- und Traditionsfeuer

Insbesondere in der warmen Jahreszeit werden des öfteren Anfragen wegen dem Abbrennen von Lagerfeuern auf Wohn- und Gartengrundstücken gestellt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass das Abbrennen von Lagerfeuern zur Vermeidung von Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft sowie bedingt durch die verstärkte Brandlast bei Funkenflug innerhalb der bebauten Ortslage verboten ist. Die Stadtverwaltung wird diesbezügliche Anmeldungen nicht mehr annehmen und auch keine Genehmigungen mehr erstellen.

Traditionsfeuer, wie Oster- und Maifeuer, sind insbesondere aus allgemeinen ordnungsrechtlichen, brandschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und naturschutzrechtlichen Gründen mindestens vier Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Magistrat der Stadt Kirchhain - Fachbereich 3 -, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, Tel. 06422/808-140), anzumelden.

Aufgrund von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist bekannt, dass in verstärktem Maße auch sonstige Abfälle auf Grundstücken verbrannt werden. Dies ist innerhalb und außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile gänzlich verboten. Hierbei können je nach Feststellung durch die Umweltschutzpolizei und Schwere des Verstoßes folgende Tatbestandsvorschriften verwirkt werden:

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