Seiteninhalt
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Bei leichteren Verstößen (z. B. Verbrennung von Papier, Pappe u.dgl.) wird gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren nach § 61 Abs. 1 des KrW-/AbfG eingeleitet, d. h. unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage behandelt, lagert oder ablagert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu *50.000,00 € geahndet werden.


