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08.03.2024

Verbrennung von pflanzlichen und sonstigen Abfällen - Abbrennen von Lagerfeuern

Bei der Stadtverwaltung sind in letzter Zeit wiederholt Beschwerden wegen unzulässiger Verbrennungen von pflanzlichen und sonstigen Abfällen sowie Abbrennen von Lagerfeuern eingegangen.
Vielfach verbrennen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken pflanzliche und sonstige Abfälle, insbesondere innerhalb der bebauten Ortslage auf den betreffenden Grundstücken in der falschen Auffassung, dies wäre erlaubt.
Durch das Verbrennen entsteht in der Regel eine starke Rauchentwicklung, die für die Allgemeinheit eine erhebliche Geruchsbelästigung und letztlich eine Gesundheitsgefährdung bedeutet.

Das Verbrennen von pflanzlichen und sonstigen Abfällen ist grundsätzlich verboten.

Nachstehend Informationen zur dringenden Beachtung:

1. Gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen können pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
Vorstehende Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen (z. B. Verbrennung von Stroh) oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. Hierbei sind besondere Bestimmungen (z.B. Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt Kirchhain, Mindestabstände, Verbrennungszeiten usw.) zu beachten. Einzelheiten können beim Fachbereich 3 der Stadt Kirchhain (Am Markt 6-8, Kirchhain, Telefon 06422 / 808-342), in Erfahrung gebracht werden. Anmeldungen werden im Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Kirchhain unter Telefon 06422/808-146 entgegengenommen.

Vorrang vor der Verbrennung soll jedoch die Eigenkompostierung haben. Wenn dies nicht möglich ist, können pflanzliche Abfälle der Kompostierungsanlage in Stausebach zugeführt werden. Astschnitt wird von der Kompostierungsanlage kostenlos angenommen. Die Stadt empfiehlt daher, den Astschnitt zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Umwelt nicht zu verbrennen, sondern nach dort hinzubringen.

Die Öffnungszeiten sind zurzeit wie folgt: Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie an jedem letzten Samstag im Monat in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Einzelheiten hinsichtlich der Art, Menge und Beschaffenheit der pflanzlichen Abfälle sowie Entsorgungskosten können direkt bei der Kompostierungsanlage in Stausebach unter der Telefon-Nr. 06422/7442 erfragt werden.

2. Insbesondere in der warmen Jahreszeit werden des öfteren Anfragen zum Abbrennen von Lagerfeuern auf Wohn- und Gartengrundstücken gestellt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass das Abbrennen von Lagerfeuern zur Vermeidung von Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft sowie bedingt durch die verstärkte Brandlast bei Funkenflug innerhalb der bebauten Ortslage verboten ist.

Die Stadtverwaltung wird diesbezüglich keine Anmeldungen annehmen und keine Genehmigungen erteilen.

3. Traditionsfeuer, wie Oster- und Maifeuer, sind insbesondere aus allgemeinen ordnungsrechtlichen, brandschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und naturschutzrechtlichen Gründen mindestens vier Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Magistrat der Stadt Kirchhain, Fachbereich 3, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, Tel. 06422/808-146) anzumelden.

4. Aufgrund von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist bekannt, dass in verstärktem Maße auch sonstige Abfälle auf Grundstücken verbrannt werden. Dies ist innerhalb und außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile gänzlich verboten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von unzulässigen Verbrennungen pflanzlicher und sonstiger Abfälle sowie bei nicht angezeigten oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Lagerfeuern notwendig werdende Einsätze der Feuerwehren kostenpflichtig sein können.

Die Verantwortlichen der Stadt Kirchhain bitten um Beachtung und stehen für Fragen zur Verfügung.

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