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27.10.2023

Verbindliche Bauleitplanung der Stadt Kirchhain 3. Änderung des Einfachen Bebauungsplans Nr. 4 »Nördliche Ortslage Langensteins«, Stadtteil Langenstein, als vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hier: a) Aufstellungs- / Änderungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB b) Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Aufstellungsbeschluss
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat am 6. Februar 2023 über die Änderung des Bebauungsplanes beraten und die Durchführung als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Ziele der Planung
Planungsinhalt ist die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten innerhalb des Geltungsbereiches der Planung im Sinne der gesetzlich geforderten Innenentwicklung. Dem Flächennutzungsplan und dem ursprünglichen Bebauungsplan folgend, letzterer weist hier bislang ein Dorfgebiet aus, wird auf der Grundlage des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB nun situationsangepasst ein dörfliches Wohngebiet festgesetzt. Geplant ist eine Maßnahme zur Wohnraumschaffung, so dass die Regelungen über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 BauGB angewandt werden. Weil sich das Planungsgebiet innerhalb der Ortslage befindet, werden ebenso die Regelungen des § 13a BauGB über Bebauungspläne der Innenentwicklung angewandt.
Geltungsbereich der Planung
Der Geltungsbereich liegt am nördlichen Ortsrand von Langenstein und wird von dem Einfachen Bebauungsplan Nr. 4 „Nördliche Ortslage Langensteins“ (1994) erfasst. Dieser weist ein Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO aus und enthält darüber hinaus keine bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen. Unmittelbar südlich und westlich schließt die vorhandene Ortslage an, nördlich liegt der örtliche Friedhof, östlich liegen landwirtschaftliche Nutzflächen. Der Geltungsbereich besteht aus den Flurstücken 79/13 und 79/12 (tw). Das erstgenannte Grundstück ist ein bereits baulich genutztes Grundstück, das zweite ist Teil einer landwirtschaftlichen Fläche, die der Ursprungs-Bebauungsplan als private Grünfläche festsetzt.
Das Grundstück ist wie der gesamte Siedlungsabschnitt über die Straße „Am langen Stein“ (Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 93) erschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes entspricht den nachstehend abgebildeten Karten. Die Karten sind kein Bestandteil der formellen Bekanntmachung.

2b_Amtl. Bek. 2(1) 3(2) 3. BPÄ Nördl. Ortslage Langenstein-Übersichtskarten
2b_Amtl. Bek. 2(1) 3(2) 3. BPÄ Nördl. Ortslage Langenstein-Übersichtskarten


Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird durch Auslegung des Entwurfes der Bebauungsplan-Änderung, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung, Grünordnungsplan und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, durchgeführt. Die betroffenen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und erhalten innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden nach § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet eingestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:
a) auf der Internetseite der Stadt Kirchhain unter http://www.kirchhain.de/Verwaltung-Politik/ Verwaltung/Bekanntmachungen,
b) im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de.
Als zusätzliches Informationsangebot liegt der Entwurf der Bebauungsplan-Änderung einschließlich der vorgenannten Planungsbestandteile gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 06. November bis einschließlich 08. Dezember 2023

in der Stadtverwaltung Kirchhain, Bauamt, Borngasse 20, Zimmer 25 während der folgenden Dienststunden:
Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass i.d.R. alle eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der Gremien beraten und entschieden werden. Durch die Abgabe ihrer Stellungnahmen stimmen die Einwender der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zu. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und dem hessischen Datenschutzgesetz. Sofern Einwender ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Auf die Art. 13 und 14 der DSGVO wird hingewiesen.
Während der Beteiligung können von jedermann Anregungen zu den Planungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2, Satz 2 BauGB und gemäß § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB unberücksichtigt.
Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 13a Abs. 2 und 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB, von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen wird; § 4 c BauGB - Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen - Monitoring - ist nicht anzuwenden.
Der Magistrat hat gem. § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro GEOplan – Ingenieur-Gesellschaft, Kirchhain, beauftragt.

Kirchhain, den 02.10.2023 Der Magistrat der Stadt Kirchhain


Olaf Hausmann
Bürgermeister

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