Durchführung Winterdienst 2024/25
Die Winterperiode wirft im Hinblick auf die Ausübung des Winterdienstes bei den Verantwortlichen oftmals Fragen auf. Nachstehende Hinweise sollen dazu dienen, über die Räum- und Streupflicht der zuständigen Verpflichteten zu informieren.
Wer ist für den Winterdienst zuständig?
- Die Grundstückseigentümer für die Gehwege, Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege, Treppen und Fußgängerbereiche auf Straßen, die keinen Bürgersteig haben.
Die vorstehende Zuständigkeit gilt auch für Straßen, die von der Stadt nach der Satzung gegen Zahlung einer Gebühr gereinigt werden.
Zu beachten bei Straßen mit einseitigem Gehweg:
- In den Jahren mit gerader Endziffer der Jahreszahl (2024) sind die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Räumen und Streuen verpflichtet.
- In den Jahren mit ungerader Endziffer der Jahreszahl (2025) sind die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Räumen und Streuen verpflichtet.
- Die Stadt für die Fahrbahnen ihres Zuständigkeitsbereiches (Gemeindestraßen).
- Die Straßenbauverwaltung für die Fahrbahnen ihres Zuständigkeitsbereiches (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen).
Was ist bei Glätte und Schneefall zu tun?
- Bürgersteige und Treppen sind von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit Sand oder Splitt zu streuen.
- Überwege sind ebenfalls in einer Breite von 2 m freizuhalten.
- Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
- Noch nicht ausgebaute Gehwege oder ähnliche, ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m (höchstens 2,00 m) - in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend - abgestumpft werden.
- Treppen sind in voller Breite vom Schnee freizuhalten und zu streuen.
- Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe abzustumpfen.
- Für jedes Hausgrundstück ist ein Pfad von der Fahrbahn zum Grundstück in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen und mit Sand oder Splitt zu streuen.
- Ist der festgetretene Schnee glatt geworden oder aufgetaut, ist er aufzulockern und am Bürgersteigrand abzulagern. Bitte die Straßen hierfür nicht mehr als unbedingt notwendig in Anspruch nehmen.
- Außerdem bitten wir darauf zu achten, dass der anfallende Schnee nicht auf oder an der Straßenrandvegetation abgelagert wird, da durch mögliche Anhäufung von Streusalz die Bäume oder sonstige Anpflanzungen an den Straßenrändern stark geschädigt werden.
- Abflussrinnen und Sickerkästen sind von Schnee freizuhalten. Das Gleiche gilt für Hydranten und Schieberkappen (Absteller für Wasserleitungshausanschlüsse).
Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
Im Bedarfsfall täglich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Welche Streumittel sind zu verwenden?
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Die aufzubringende Salzmenge pro Streugang sollte jedoch nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich sein.
Wo gibt es Streumaterial?
Außer bei den bisherigen Bezugsstellen kann Streusplitt in kleineren Mengen (eimerweise) von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr kostenlos auf dem Service- und Betriebshof der Stadt in Empfang genommen werden.
Bitte an Anlieger in engen Straßen
Das Schneeräumen - insbesondere in engen Straßen und Straßen mit einer Sackgasse - kann durch dort parkende Fahrzeuge behindert werden. Die Anlieger werden gebeten so zu parken, dass die Winterdienstfahrzeuge ungehindert räumen und streuen können.
Für Fragen "rund um den Winterdienst"
steht den Bürgerinnen und Bürgern während der Winterperiode der Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“ bei der Stadtverwaltung Kirchhain (zentrale Rufnummer 06422/808-342 oder per Mail sicherheit@kirchhain.de) gerne zur Verfügung.