Sprungziele
Seiteninhalt
26.05.2023

Kirchhainer Magistrat unterstützt Gewerbetreibende - Weitere fünf Jahre Gebührenverzicht beschlossen

Auf der Grundlage des Hessischen Straßengesetzes benötigt, wer eine öffentliche Fläche nutzen möchte, eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis der Stadt. Diese wird in der Regel auch bewilligt und ist nach landesweit gültigen Regeln gebührenpflichtig.

In manchen Städten werden die Gebühren quadratzentimetergenau berechnet.
Zuständig für das Thema ist innerhalb der Stadtverwaltung der Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“.
Für Warenauslagen und Werbetafeln, beispielsweise in der Fußgängerzone, verzichtet die Stadt schon immer auf ein bürokratisches Genehmigungsverfahren, das am Ende mit der Bescheiderteilung Gebühren kostet. Sehr kostspielig sind die Gebühren z.B. für die Außengastronomie (Eisdielen, Cafés, Gaststätten).

In den Jahren 2021 und 2022 wurde Corona bedingt generell keine Gebühren für die Sondernutzungen in der Innenstadt erhoben. Ziel war es, die Gewerbetreibenden ein Stück weit finanziell zu entlasten und damit in der schweren Corona-Zeit zu unterstützen.
Für die Außenbewirtung galten die zuletzt erteilten Sondernutzungserlaubnisse vor 2021 unverändert fort.
Die Verwaltung hat darüber hinaus bei den innerstädtischen Betrieben angeregt, durch ansprechende Präsentationen im öffentlichen Raum die Geschäfte und die Innenstadt noch attraktiver, bunter und noch lebendiger zu machen.

Mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept „ISEK“ werden Maßnahmen geplant, eventuell gefördert und umgesetzt, die u.a. das Ziel der Innenstadtentwicklung und -belebung verfolgen.
„Hieran anknüpfend möchte der Magistrat ein Signal setzen. Deswegen hat er beschlossen, die Gebührenpflicht für weitere fünf Jahre auszusetzen“, so Kirchhains Bürgermeister Olaf Hausmann.

Die begünstigend betroffenen Betriebe sollen hierdurch noch mehr motiviert sein, ihren aktiven Beitrag zur Attraktivitätssteigerung der Innenstadt zu leisten. Als Geltungsbereich für diese Gebührenaussetzung gilt das ISEK-Fördergebiet.
Die Genehmigungspflicht als solche bleibt unberührt und soll u.a. eine unkontrollierte und nicht gewollte Inanspruchnahme städtischer Flächen auch weiterhin verhindern.

Seite zurück Nach oben