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26.05.2023

Kontrollen der Fahrradfahrer in der Fußgängerzone

Das Befahren einer Fußgängerzone mit dem Fahrrad ist nur dann gestattet, wenn dies ausdrücklich in Form einer Zusatzbeschilderung (VZ 1022-10) angeordnet ist.
Dies ist in Kirchhain nicht der Fall und somit ist das Befahren der Fußgängerzone mit dem Rad verboten.

Wie auch in den letzten Jahren wird die Ordnungspolizei im Juni wieder den Schwerpunkt auf Kontrollen in der Fußgängerzone legen.
Neben dem Befahren der Fußgängerzone mit dem Rad, wird der Augenmerk auch bei anderem Verkehrsteilnehmer liegen, die z.B. die Fußgängerzone wiederrechtlich mit dem PKW befahren und sich nicht an das bestehende Verkehrsverbot halten. Ausgenommen hiervon sind Lieferdienste zu den freigegebenen Zeiten.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze
1. In der Fußgängerzone haben Fußgänger absoluten Vorrang. Wenn nicht durch Verkehrszusatzzeichen erlaubt, darf hier nicht gehalten oder geparkt werden.
2. Für den Lieferverkehr gelten in der Regel bestimmte Zeiten für das Befahren der Fußgängerzone.
3. Radfahrer müssen absteigen, Skateboardfahrer und Segwayfahrer müssen Schritttempo fahren.
4. Wer gegen die Regeln in der Fußgängerzone verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 75,00 Euro rechnen.
5. Bei Zivilklage wegen fahrlässiger Körperverletzung droht sogar eine mehrjährige Haftstrafe.
6. Auch E-Scooter, die zu den Elektro-Kleinstfahrzeugen gehören, dürfen in einer Fußgängerzone nicht fahren, sondern müssen hierfür Radwege oder, wenn nicht vorhanden, die Straße nutzen.
(Quelle: Führerschein.de)


Foto: Stadt Kirchhain

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