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Veröffentlichung von Geburtstagen und Ehejubiläen
Anlässlich von Geburtstagen (70., jeder fünfte Weitere und ab dem 100. jeder folgende Geburtstag) und Ehejubiläen (das 50. und jedes folgende Ehejubiläum) können gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz an Mandatsträger und an Presse / Rundfunk Melderegisterauskünfte übermittelt werden.
Wenn Sie eine Veröffentlichung ihres Geburtstages oder Ehejubiläums nicht wünschen, schauen Sie doch einfach bei Auskunfts- und Übermittlungssperren nach.