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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Seniorenbeiratswahl am 27. März 2025

Öffentliche Bekanntmachung

Der besondere Wahlleiter der Stadt Kirchhain,
Wahlkreis Kirchhain Kernstadt und Stadtteile Anzefahr, Betziesdorf, Burgholz, Emsdorf, Großseelheim, Himmelsberg, Kleinseelheim, Langenstein, Niederwald, Schönbach, Sindersfeld und Stausebach.

Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Seniorenbeiratswahl am 27. März 2025

1. Wahlvorschlagsrecht

In analoger Anwendung der Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG), der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) und der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) fordere ich nach § 22 KWO in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 8), zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 27. März 2025 stattfindende Wahl zum Seniorenbeirat der Stadt Kirchhain auf. Wahlvorschläge können von in der Seniorenarbeit tätigen Vereinen, Verbänden, Organisationen, sonstigen interessierten Personen sowie von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.
Von diesen kann jeweils nur ein Wahlvorschlag gemäß § 10 Abs. 3 KWG in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 8a Hess. Covid-19-Besoldungsanpassungsgesetz 2022/2023 vom 08. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) abgegeben werden.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Vereine, Verbände usw. ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 4 KWG).

2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge müssen den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 KWG (ausgenommen § 11 Abs. 4 KWG "Unterstützungsunterschriften"), 22 und 23 KWO entsprechen. Insbesondere sind zu beachten:

  • Der Wahlvorschlag muss den Namen des/der in der Seniorenarbeit tätigen Vereins, Verbandes, Organisation, sonstigen interessierten Personen sowie der Partei oder Wählergruppe und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese tragen (§ 11 Abs. 1 KWG).
  • Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Standes, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 11 Abs. 2 KWG).
  • Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 KWG).
  • Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar, d. h., sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Wochen im jeweiligen Wahlgebiet mit Hauptwohnung gemeldet sein und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein (§ 30 Abs. 1 HGO).
  • In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die dem Wahlausschuss weder als Beisitzer/in noch als stellvertretende/r Beisitzer/in angehören dürfen. Fehlt diese Angabe im Wahlvorschlag, so gilt die/der erste Unterzeichner/in als Vertrauensperson, die/der zweite als ihr/e Stellvertreter/in. Die Vertrauensperson und ihr/e Stellvertreter/in können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner/innen des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und ihr/e Stellvertreter/in, jede/r für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
  • Sämtliche Wahlvorschläge müssen von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
  • Der Seniorenbeirat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, davon je ein Mitglied pro angefangene 1.000 Einwohner aus der Kernstadt und jedem Stadtteil, es gelten die jeweils aktuellen Einwohnerzahlen der „ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen“.
Kirchhain

Einwohnerzahlen

(Hauptwohnung)

Stand: 30.06.2024

Zahl der zu wählenden

Seniorenbeiratsmitglieder

Kirchhain

8.558 9
Anzefahr 739 1
Betziesdorf 775 1
Burgholz 319 1
Emsdorf 804 1
Großseelheim 1.819 2
Himmelsberg 179 1
Kleinseelheim 669 1
Langenstein 1.006 2
Niederwald 778 1
Schönbach 324 1
Sindersfeld 377 1
Stausebach 468 1
Gesamt 16.815

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3. Aufstellung der Wahlvorschläge

  • Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder des/der in der Seniorenarbeit tätigen Vereins, Verbandes, Organisation, sonstigen interessierten Person/en sowie der Partei oder Wählergruppe usw. im Wahlkreis (Wahlgebiet) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern des/der in der Seniorenarbeit tätigen Vereins, Verbandes, Organisation, sonstigen interessierten Person/en sowie der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Wahlgebiet) aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Dabei kann jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung Vorschläge für Bewerberinnen und Bewerber unterbreiten. Ebenso muss jeder Bewerberin und jedem Bewerber Gelegenheit gegeben werden, sich der Versammlung vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung (§ 12 Abs. 1 KWG).
  • Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Teilnehmerinnen/ Teilnehmern zu unterzeichnen, die gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (§ 12 Abs. 3 KWG).

4. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am Freitag, dem 17. Januar 2025, 18:00 Uhr (69. Tag vor dem Wahltag), schriftlich bei dem Büro des Wahlleiters in 35274 Kirchhain, Am Markt 6/8, Zimmer 26, Tel.: (06422) 808-120, einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG). Das Büro des Besonderen Wahlleiters hat an diesem Tag von 15:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Hier sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlich vorgeschriebenen Formblätter erhältlich. Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor Ablauf der Frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • Schriftliche Erklärung aller Bewerber/innen, dass sie der Benennung im Wahlvorschlag zustimmen (Zustimmungserklärung). Diese Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob der/die Bewerber/in an der Annahme der Wahl nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§§ 37 und 65 Abs. 2 HGO i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) -analog-, gehindert ist.
  • Bescheinigungen der Gemeindebehörde für jede/n Bewerber/in, dass sie/er die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung).
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichner/innen des Wahlvorschlags und Bescheinigungen über ihre Wahlberechtigung.
  • Eine Ausfertigung der Niederschrift über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreter/innen-Versammlung, in der die Bewerber/innen aufgestellt wurden einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt.


Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG). Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).

5. Aktives und passives Wahlrecht

5.1 Wahlberechtigt sind gemäß § 30 HGO -analog- Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und mit erstem Wohnsitz in Kirchhain seit mindestens sechs Wochen (seit dem 13.02.2025) gemeldet sind (aktives Wahlrecht).

5.2 Wählbar sind gemäß § 32 HGO -analog- Wahlberechtigte sowie in der Seniorenarbeit tätige und interessierte Personen, soweit sie ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens drei Monaten (seit dem 27.12.2024) in dem jeweiligen Wahlbezirk (Kernstadt bzw. Stadtteile) der Stadt Kirchhain haben (passives Wahlrecht).

Die Seniorenbeiratswahl kann nur in den Wahlbezirken stattfinden, für die auch ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird!

Auskünfte werden vom Fachdienst Statistik und Wahlen bei der Stadt Kirchhain, Am Markt 6/8, 2. Obergeschoss, Tel.: 06422/808-120 (Herr Lossin, Zimmer 26) und 808-125 (Frau Graff, Zimmer 24), erteilt. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind dort ebenfalls kostenlos erhältlich.


Kirchhain, 27.11.2024
Der Besondere Wahlleiter
der Stadt Kirchhain
Dirk Lossin, Oberamtsrat

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