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Direktwahl Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister

In Hessen werden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister seit einer Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in 1992 in einer Direktwahl von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt; davor erfolgte dies durch die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Die Direktwahl findet frühestens sechs, spätestens drei Monate vor Ablauf der sechsjährigen Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters statt. Für sie gelten im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie die bei den allgemeinen Kommunalwahlen. Es handelt sich allerdings immer um eine Mehrheitswahl, bei der jede und jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Konnte keiner der Bewerberinnen und Bewerber bei der Hauptwahl die erforderliche Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen dem zweiten und vierten Sonntag nach der Hauptwahl unter den beiden erfolgreichsten Bewerberinnen und Bewerbern statt.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 13. September 2021 den Termin für die Direktwahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf Sonntag, den 06. März 2022 festgelegt. Eine evtl. notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 20. März 2022 durchgeführt.

Aktuelle Hinweise und Informationen zur anstehenden Direktwahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters können Sie den weiterführenden Veröffentlichungen auf dieser Homepage entnehmen.

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