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Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Kirchhain

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 06. Februar 2023 aufgrund des § 21 Abs. 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegations-verordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24. April 2015 (GVBl. Nr. 10 vom 30. April 2015), § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S. 1206, 1313) – geändert durch das Dritte Änderungsgesetz vom 04. Juli 2013 (BGBI. I S. 2182) und Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154) den Erlass folgender „Katzenschutz-verordnung“ beschlossen:


§ 1 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht

(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren,
haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder
Mikrochip kennzeichnen sowie registrieren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
(3) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen
regelmäßig (länger als 6 Monate) Futter zur Verfügung stellt.
(4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch den Magistrat der Stadt
Kirchhain Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine
Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.


§ 2 Durchführung und Überwachung

(1) Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Magistrat der
Stadt Kirchhain auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wird eine unkastrierte Katze im unkontrollierten Freigang angetroffen, so kann dem
Halter / der Halterin auferlegt werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und
registrieren zu lassen.
Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert
und kann ihr Halter/ ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden
identifiziert werden, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Kastration auf
Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen.
Ein vom Halter/eine von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/
personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahme nach Satz 1 zu dulden.
Zuständige Behörde ist der Magistrat der Stadt Kirchhain.


§ 3 Bußgeldvorschriften

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Kirchhain.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt,
b) entgegen § 2 Absatz 1 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu
eintausend Euro geahndet werden.


§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01. März 2023 in Kraft.

Kirchhain, 07.02.2023

Der Magistrat der Stadt Kirchhain

Olaf Hausmann, Bürgermeister

17.02.2023 
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