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Allgemeinverfügung Verkaufszeiten Märkte, Messen, örtliche Veranstaltungen pp.

Bekanntmachung

Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) i.V.m. § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)

Gemäß § 6 Abs. 1 des HLöG vom 23. November 2006 (GVBl. I. 2006 S. 606) in Verbindung mit § 35 Satz 2 HVwVfG in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010 S. 18), in den z.Zt. geltenden Fassungen, wird nachstehende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Kirchhain in den in Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung genannten Straßen und Plätze aus Anlass des traditionellen Ostermarktes am Sonntag, dem 02. April 2023 freigegeben. Die Offenhaltung ist beschränkt für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Offenhaltung der Verkaufsstellen werden auf folgende Straßen und Plätze im Bereich der Innenstadt beschränkt: Bahnhofstraße, Römerstraße, Hofackerstraße, Raiffeisenstraße, Schulstraße, Parkplatz Schulstraße, Brießelstraße von der Einmündung Borngasse bis Einmündung Parkplatz Brießelstraße, Parkplatz Brießelstraße, Am Markt und Unterm Groth.

3. Die ausführliche Begründung der Verfügung kann im Rathaus, Fachbereich 3 / „Sicherheit und Ordnung“, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, während den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme über die Homepage der Stadt Kirchhain unter www.kirchhain.de. Es ist der Menüpunkt „Bürgerservice“ / „Ortsrecht“ auszuwählen.

4. Diese Allgemeinverfügung wird mit dem Tage nach der Veröffentlichung wirksam.


Begründung
Gemäß § 6 Abs. 2 HLöG sind Gemeinden berechtigt, die Freigabeentscheidung durch Allgemeinverfügung zu treffen und diese öffentlich bekannt zu geben. Der Ostermarkt 2023 findet am Wochenende vor Ostern vom 31. März bis 02. April 2023 statt.


a) Anlass "Markt"

Die Veranstaltung findet am Wochenende vor Ostern (Freitag bis Sonntag) statt, und zwar im eingeschränkten räumlichen Bereich der Innenstadt. Der Ostermarkt ist ein Traditionsmarkt -gewerberechtlich als Jahrmarkt festgesetzt-, den die Stadt Kirchhain im Jahre 1978 als städtischen Markt eingerichtet hat. Neben ca. 100 Marktständen in der Innenstadt wird seitdem im Bürgerhaus die Brauchtumsausstellung über österliches Kunsthandwerk und Eiermalerei veranstaltet. Im Jahre 2001 hat die Stadt Kirchhain die Organisation und Durchführung des Marktes an den Verkehrsverein Kirchhain e.V. vertraglich übertragen. Seit diesem Zeitpunkt findet neben dem Jahrmarkt und den Schaustellergeschäften die Brauchtumsausstellung im Bürgerhaus mit ca. 40 Ausstellern sowie weitere Aktionen (z.B. eine Autoausstellung auf dem Marktplatz) auch ein verkaufsoffener Sonntag statt.
Der Ostermarkt erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit bei den Marktbesuchern.

Der Ostermarkt wurde mit Änderungsfestsetzungsbescheid vom 31. Januar 2001 gemäß §§ 68 Abs. 2, 69 b Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) als traditioneller Jahrmarkt aufgrund der geänderten Zeiten (nunmehr am Samstag und Sonntag vor der Osterwoche) festgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt wird im Rahmen des Ostermarktes ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt.
Im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG ist somit der geforderte Anlass nachgewiesen.


b) Beträchtlicher Besucherstrom

Ausweislich des Änderungsfestsetzungsbescheides vom 31. Januar 2001 findet der Ostermarkt zu nachfolgenden Öffnungszeiten statt: -am Samstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr und -am Sonntag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr. Zusätzlich wird bereits am Freitag in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:30 Uhr der Marktbereich für die Schaustellergeschäfte und einen Teil der ambulanten Markthändler geöffnet.
Der Marktbereich erstreckt sich nur auf die Innenstadt von Kirchhain (Kernstadtbereich). Die Schaustellergeschäfte sowie ambulanten Markthändler bieten an den drei Tagen in der Innenstadt ihre Fahrgeschäfte bzw. Waren an.
Außerdem ist die Brauchtumsausstellung im Bürgerhaus Kirchhain mit der insbesondere in der Region Oberhessen traditionell bekannten Ostereiermalerei und sonstigem österlichen Kunsthandwerk ein starker Besuchermagnet.
Der Markt ist somit Hauptsache und die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte für den Zeitraum von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr lediglich ein "Nebeneffekt". Dies erkennt man auch daran, dass der Markt an den drei Tagen insgesamt 24,5 Std. geöffnet hat und die Ladengeschäfte am Sonntag lediglich 5 Stunden geöffnet haben.


c) Ursache-Wirkung-Beziehung

Insbesondere der Besucherstrom am Sonntag, dem Haupt-Tag des traditionellen Ostermarktes, war seit Änderung der Veranstaltungszeit im Jahre 2001, von bisher Mittwoch vor Ostern auf das "Palmsonntag-Wochenende", am stärksten von den drei Markttagen.
Der Grund für die seinerzeitige Verlegung des Markttermins auf das Wochenende war die Beobachtung, dass die Besucherzahlen an dem Mittwoch als Werktag stetig zurückgegangen sind.
Um insbesondere den Familien die Möglichkeit zu schaffen, gemeinsam mit ihren Kindern den Ostermarkt zu besuchen, wurde der in Rede stehende Wochenendtermin marktrechtlich festgesetzt.
Das Konzept ging auf und bei dem ersten Markt nach der Änderung im Jahre 2001 kamen über 20.000 Besucher nach Kirchhain.
Der seitdem nach wie vor sonntägliche, beträchtliche Besucherstrom war somit nicht der Hauptgrund, die Offenhaltung der im Marktbereich und angrenzendem Umfeld befindlichen Ladengeschäfte in dem begrenzten Zeitraum von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der Markt selbst hat das Bedürfnis für die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst.

d) Prognose und Umstände des Einzelfalls

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass gerade am Sonntag, dem Tag an dem die ganze Familie gemeinsam ihre Freizeitaktivitäten nachkommen können, die hohen Besucherzahlen festzustellen sind.
Kirchhain ist eine traditionelle Marktstadt in der Region. Nicht nur aus allen Teilen des Landkreises Marburg-Biedenkopf, sondern aus den Nachbar-Landkreisen "Vogelsbergkreis" und "Schwalm-Eder-Kreis" kommen die Marktbesucher nach Kirchhain. Somit hat der Markt auch eine überörtliche Bedeutung und zieht auswärtige Besucher an.
Für den Sonntag werden nach wie vor rd. 20.000 Marktbesucher geschätzt.

e) Geringe prägende Wirkung der Ladenöffnung

Der am Sonntag stattfindende traditionelle Ostermarkt als festgesetzter Markt steht in seiner Wirkung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund. Die Ladenöffnung entfaltet daher eine geringe prägende Wirkung, weil sie nach den Gesamtumständen nur als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung zu sehen ist.

f) Räumliche und gegenständliche Beschränkung

Die Ladenöffnung ist von Anfang an auf das Umfeld des Marktes begrenzt und bleibt somit in ihrem Bezug auf das Marktgeschehen erkennbar.
In einer durch die Verwaltung angestellten Berechnung vom 16. Juni 2016 hat die Aufstellungsfläche der Schaustellergeschäfte und ambulanten Marktstände in den freigegebenen Marktstraßen eine Gesamtfläche von rd. 16.180 m². Am verkaufsoffenen Sonntag nehmen insgesamtrd. 40 Ladengeschäfte teil, mit einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 5.500 m².
Gemäß der gewerberechtlichen Festsetzung des Ostermarktes als "Jahrmarkt" können im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO "…. eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art" verkaufen. Bei den rund 100 ambulanten Markthändlern werden Waren aller Art verkauft. Daher ist die Sonntagsöffnung der auf dem Marktbereich beschränkten innerstädtischen Verkaufsstellen für ein gleichfalls uneingeschränktes Warenangebot von geringer prägender Wirkung und daher ausnahmsweise noch hinnehmbar. Sie ist auch weiterhin deshalb zulässig, weil der seit Jahrzehnten bei den Marktbesuchern beliebte Gesamtcharakter des Ostermarktes dem typisch werktäglichen Charakter der Ladenöffnung überwiegt.

Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG besteht darin, den Bedürfnissen eines aus einem anderen anerkannten Grund resultierenden Besucherstroms -gemeint ist hier der seit rd. 40 Jahren veranstaltete traditionelle Ostermarkt als Jahrmarkt gemäß der GewO unter Berücksichtigung der Änderung in 2001- Rechnung zu tragen.
Dem Einzelhandel soll durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit gegeben werden, den Besucherandrang auch für sich zu nutzen.
Diese Regelung dient damit zum einen der Gleichbehandlung von örtlichen Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern, zugleich aber auch der Gleichbehandlung der örtlichen Händler untereinander, deren Angebote ggfs. nicht bereits zum Inhalt der festgesetzten Veranstaltung gehört.
Angesichts der nur vier für eine Sonntagsöffnung in Betracht kommenden Sonntage können faktisch nicht alle Branchen einen eigenen Markt oder Ähnliches veranstalten oder in eine derartige Veranstaltung mit einbezogen werden.


g) Prognostizierter Besucherstrom der Veranstaltung übersteigt den der Ladenöffnung

Bei der unter Buchstabe d) geschätzten Besucherzahl ist, festzustellen, dass die Zahl der Besucher, die die Schaustellergeschäfte und die in den festgelegten Straßen aufgestellten Marktstände frequentieren, diejenigen übersteigt, die nur alleine wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen.

Die Verwaltung kommt aufgrund der vorstehenden Erhebungen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der einschlägigen Sach- und Rechtslage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Offenhaltung der Verkaufsstellen aus Anlass des traditionellen Ostermarktes am 02. April 2023 gegeben ist.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Kirchhain –Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“-, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain einzulegen.
Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Wiederspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Kirchhain, den 14. Dezember 2022

DER MAGISTRAT
der Stadt Kirchhain

Olaf Hausmann
Bürgermeister


 B e k a n n t m a c h u n g

 

Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) i.V.m. § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)

 

 

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des HLöG vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606) in Verbindung mit § 35 Satz 2 HVwVfG in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl I S. 581), in den z.Zt. geltenden Fassungen, wird nachstehende Allgemeinverfügung erlassen:

 

                                                                1.

 

Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Kirchhain in den in Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung genannten Straßen und Plätze aus Anlass des traditionellen Ostermarktes in Kirchhain am Sonntag, dem 02. April 2023 freigegeben. Die Offenhaltung ist beschränkt für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

                                                                2.

 

Die Offenhaltung der Verkaufsstellen werden auf folgende Straßen und Plätze im Bereich der Innenstadt beschränk: Bahnhofstraße, Römerstraße, Hofackerstraße, Raiffeisenstraße, Schulstraße, Parkplatz Schulstraße, Brießelstraße von der Einmündung Borngasse bis Einmündung Parkplatz Brießelstraße, Parkplatz Brießelstraße,Am Markt und Unterm Groth.

 

                                                                3.

 

Die ausführliche Begründung der Verfügung kann im Rathaus, Fachbereich 3 / „Sicherheit und Ordnung“, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, während den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme über die Homepage der Stadt Kirchhain unter www.kirchhain.de. Es ist der Menüpunkt „Bürgerservice“ / „Ortsrecht“ auszuwählen.

 

                                                                4.

 

Diese Allgemeinverfügung wird mit dem Tage nach der Veröffentlichung wirksam.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch

erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Kirchhain –Fachbereich 3

„Sicherheit und Ordnung“-, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain einzulegen.

Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Wiederspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Kirchhain, den 14. Dezember 2022          DER MAGISTRAT

der Stadt Kirchhain

 

 

 

                                                           Olaf Hausmann

Bürgermeister

23.12.2022 
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