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Neufassung der Ordnung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Kirchhain (Parkgebührenordnung)

Ordnung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Kirchhain

(Parkgebührenordnung)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBI. I S. 310, berichtigt S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz und durch Artikel 1 vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain in der Sitzung vom 12.12.2022 folgende Parkgebührenordnung beschlossen:

§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich

Für das Parken im städtischen öffentlichen Verkehrsraum werden nach Maßgabe der Zuständigkeitsregelung in § 6 a Abs. 6 StVG, sofern die Bedienung von Parkscheinautomaten vorgeschrieben ist, Parkgebühren nach dieser Ordnung erhoben. Dies gilt auch für sonstige Flächen, auf denen tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet, sofern Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht widersprechen oder abweichende Regelungen treffen.

§ 2 - Parkgebühren

  1. Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Kirchhain wird, sofern die Bedienung von Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit vorgeschrieben ist, eine nach Parkzonen gestaffelte Gebühr erhoben. Sie beträgt in der

Parkgebührenzone 1:    je angefangene halbe Stunde          0,50 €

Parkgebührenzone 2:    je angefangene halbe Stunde          0,50 €

                                             1 Tag (24 Stunden)                           5,00 €

                                             jeder weitere Tag                              5,00 €

                                             1 Monat (28, 29, 30 bzw. 31 Tage)   30,00 €

                                             1 Jahr (365 bzw. 366 Tag)           250,00 €

Die Monats- und Jahreskarten werden nur in Verbindung mit einer für die jeweilige Gültigkeitsdauer ausgestellten Fahrkarte der Deutschen Bahn AG ausgegeben.

  1. Die Dauer der Gebührenpflicht und die zulässige Höchstparkzeit bestimmen sich nach der Aufschrift auf den Parkscheinautomaten.
  2. Eine Parkzeit bis zu einer Viertelstunde ist gebührenfrei (Kurzzeitparken).

§ 3 - Parkgebührenzonen

Die Parkraumgebührenzonen werden wie folgt begrenzt:

Parkgebührenzone 1:

  • Am Markt
  • Unterm Groth
  • Parkplatz Brießelstraße
  • Schulstraße (Bereich Bürgerhaus)
  • Am Bahnhof
  • Brückenstraße
  • Römerstraße
  • Parkplatz Römerstraße
  • Hofackerstraße

Parkgebührenzone 2:

  • Parkplätze im Feldweg, zwischen Bahnhof und Brücke

§ 4 - Betriebszeiten von Parkscheinautomaten sowie Höchstparkzeiten

Die Betriebszeiten der Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten und die Höchstparkdauer) sind auf den Tarifschildern vor Ort anzugeben. Sie werden durch Verwaltungsentscheid festgelegt.

§ 5 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der verantwortliche Fahrer, welcher das Fahrzeug im parkgebührenpflichtigen Verkehrsraum zum Zweck des Parkens abstellt.

§ 6 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeugs zum Zweck des Parkens im gebührenpflichtigen Parkraum.
  2. Die Parkgebühren in den Parkscheinzonen sind zu Beginn der Parkzeit fällig und entsprechend der gewählten Parkdauer im Voraus zu entrichten.

§ 7 - Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 10.10.2013 außer Kraft.

Kirchhain, den 13.12.2022

Der Magistrat der Stadt Kirchhain

Olaf Hausmann, Bürgermeister

16.12.2022 
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