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Neufassung der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain

Feuerwehrgebührensatzung

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2022 folgende Feuerwehrgebührensatzung beschlossen:


§ 1 - Gebührentatbestand

Die der Feuerwehr der Stadt Kirchhain bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.

§ 2 - Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,

1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,

2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,

4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industrie-betrieben,

6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,

8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.

(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,

1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,

2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch

a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine
Brandmeldeanlagen sind,

b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der
Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,

4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,

5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,

6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden.

7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,

8. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.

§ 3 - Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.

(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

(4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt.

(5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.

§ 4 - Auslagen

(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.

(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

§ 5 - Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Kirchhain, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

§ 6 - Fälligkeit der Gebührenschuld

Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.


§ 7 - Härtefälle

Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

§ 8 - Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen

Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Stadtgebiet, oder in einem Stadtteil kann der Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.

§ 9 - Sicherheitsleistungen

Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

§ 10 - In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain vom 10. Oktober 2014 außer Kraft.

Gebührenverzeichnis für Brand- und Hilfeleistungseinsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain

Nr.

Beschreibung

Kalkulierte Gebühr je 15 Minuten

1.

Personalgebühren

1.1

Brand und allgemeine

Hilfeleistungseinsätze je

Einsatzkraft

8,00 €

1.2

Brandsicherheitsdienst je

Einsatzkraft

8,00 €

1.3

Dauert ein Einsatz ohne

Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

2.

Fahrzeuggebühren

2.1

Einsatzleitwagen ELW 1

29,00 €

Mannschaftstransportfahrzeug MTF

14,50 €

Personenkraftwagen PKW

14,00 €

2.2

Tragkraftspritzenfahrzeuge

TSF

27,50 €

TSF-W

27,00 €

2.3

Löschgruppenfahrzeuge

LF 10 KatS

48,50 €

LF 8/6

39,50 €

HLF 20/16

57,50 €

2.4

Tanklöschfahrzeuge

TLF 4000

58,00 €

2.5

Drehleiter

DLK 18-12

79,00 €

2.6

Gerätewagen-Gefahrgut

GW-G 2

46,50 €

2.7

Gerätewagen

Gerätewagen-Logistik GW-L

40,00 €

3.

Einsatzbedingtes Prüfen und

Reinigen

3.1

Reinigen und Prüfen der

persönlichen Ausrüstung

Die Reinigung und Prüfung im

Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

3.2

Reinigen und Desinfizieren einschl.

Prüfen von Vollschutzanzügen

Reinigung und Desinfektion im

Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

3.3

Ersatzbeschaffungen

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden

dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

3.4

Prüfen sonstiger Geräte und

Einrichtungen

Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet.

4.

Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen

Für die entstehenden

Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.

5.

Gebühren für besondere

Leistungen

Fehlalarm Brandmeldeanlage

Die Gebühren werden nach

ausgerückten Fahrzeugen und Zeit, sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

Falschalarme aufgrund von Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind.

Die Gebühren werden nach

ausgerückten Fahrzeugen und Zeit, sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

Falschalarme aufgrund von Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden.

Die Gebühren werden nach

ausgerückten Fahrzeugen und Zeit, sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

6.

missbräuchliche Alarmierung

Gebühren für die missbräuchliche

Alarmierung im Sinne des § 2 Abs.

1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 der

Satzung werden nach

ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-

, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

7.

Gebühren in sonstigen Fällen

Für besondere, nicht in der

Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

Kirchhain, den 13. Dezember 2022

Olaf Hausmann, Bürgermeister

Inkrafttreten am 01.01.2023

16.12.2022 
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