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IX. Nachtrag zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen

IX. Nachtrag zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Kirchhain

(Abfallsatzung - AbfS -)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 12.12.2022 diese IX. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Kirchhain (Abfallsatzung – AbfS -) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318),

§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2020 (BGBI. I S. 2232) i. V. m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 03.05.2018 (GVBI. S. 82),

§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBI. S. 247)

Artikel 1

§ 5 Abs. 1 und 4 erhalten folgende Fassungen:

§ 5 - Abfuhrrhythmus und -zeitpunkt, Abfuhrbezirke

(1)   Die Abfallgefäße und -säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restmüll) werden einmal vierwöchig werktags entleert bzw. eingesammelt.

(4)   Sperrige Abfälle sowie Altmetalle und Altmetall-Verbundstoffe werden auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Benutzungspflichtigen unter Verwendung des von der Stadt bereitgehaltenen Vordrucks oder über das digitale Formular auf der städtischen Homepage zu bestellen, auf dem die Anzahl der jeweiligen Teile zu vermerken ist. Die Abfuhr wird vorgenommen, wenn aus dem jeweiligen Abfuhrbezirk ca. 40 Anmeldungen vorliegen.

Artikel 2

§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

§ 6 - Abfallgefäße

(6)    Für Verluste oder Beschädigungen der Abfallgefäße auf Grund schuldhaften Verhaltens haften die Anschlusspflichtigen. Für den Austausch von defekten Gefäßen aufgrund Eigenverschuldens (bspw. durch unsachgemäße Benutzung, Brandschaden) wird der Anschaffungswert eines Neugefäßes in Rechnung gestellt. Die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühren wird durch den Verlustzeitraum nicht beeinträchtigt. Der Verlust oder die Unbenutzbarkeit von Abfallgefäßen ist der Stadt vom Anschlusspflichtigen unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 3

 § 8 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassungen und nachfolgende Absätze 4 und 5 wurden neu eingefügt:

 § 8 - Zusätzliche Bestimmungen für die Abfallgefäße für Altpapier und Bioabfälle

(2)   Für die Zuteilung von Abfallgefäßen für Papier, Pappe und Karton ist ein Volumenbedarf von 35 Litern je Bewohner / Monat zugrunde zu legen. Für die Zuteilung von Abfallgefäßen für Bioabfälle gilt ein Volumenbedarf von 40 Litern je Bewohner/Monat.

3)   Reicht das zugeteilte Gefäßvolumen nach Abs. 1 und 2 nicht aus, so kann weiteres Gefäßvolumen auf Antrag (schriftlich oder in elektronischer Form) zugeteilt werden. Die Stadt entscheidet über die Anzahl und Größe der Behältnisse. Die Bereitstellung und Abfuhr von zusätzlichen Bioabfallgefäßen nach Abs. 1 erfolgt gegen Berechnung der entsprechenden Gebühr gemäß § 17 Abs. 4. Für die Bereitstellung und Abholung von zusätzlichen Altpapiergefäßen wird eine Verwaltungsgebühr gemäß § 17 Abs. 6 erhoben.

(4)   Zusatzgefäße für Bioabfälle können frühestens sechs Monate nach ihrer Aufstellung wieder abgemeldet werden. Sofern der Einzug des Gefäßes auf Wunsch des Anschlussnehmers zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll, ist dennoch die gesamte Gebühr für sechs Monate zu entrichten.

(5)   Betrieben und ähnlichen Einrichtungen werden zusätzliche Altpapiergefäße auf Antrag (schriftlich oder in elektronischer Form) zugeteilt, wobei das Volumen der aufgestellten Restmüllgefäße nicht überschritten werden darf. Die Stadt entscheidet über die Anzahl und Größe der Behältnisse.

 Artikel 4

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 wurden aufgehoben. Die bisherige Nr. 5 des Abs. 1 wurde Nr. 4 und die bisherigen Abs. 7 bis 9 wurden Abs. 6 bis 8.

§ 10 - Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem

(1)   Die Stadt sammelt folgende Abfälle zur Verwertung im Bringsystem:
1. Altbatterien
2. Altkühlgeräte
3. Elektro- und Elektronikaltgeräte (Kantenlänge bis zu 30 cm)
4. Kleinmengen unbelasteten Bauschutts (bis 100 l).

Artikel 5

§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 14 - Einsammlungstermine, öffentliche Bekanntmachung

(1)   Die Einsammlungstermine werden durch Herausgabe eines Abfallkalenders mit dem Kirchhainer Anzeiger (amtliches Bekanntmachungsorgan) öffentlich bekannt gemacht.

Im Abfallkalender nicht veröffentlichte Einsammlungstermine bzw. notwendige Veränderungen werden mit einer öffentlichen Bekanntmachung angekündigt.

Artikel 6

§ 16 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassungen und Abs. 6 wird neu eingefügt:

§ 16 - Gebühren

(2)   Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll. Als Entsorgungsgebühr werden bei entsprechender Zuteilung und vierwöchiger Entleerung monatlich erhoben:

1. je Abfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 80 l                                14,00 Euro

2. je Abfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 120 l                             17,50 Euro

3. je Abfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 240 l                             32,87 Euro

4. je Großgefäß mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l                         119,03 Euro.

Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung im Rahmen der Regelausstattung und sperriger Abfälle sowie von Abfällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 3 abgegolten.

(3)   Die Gebühr für die Abfallsäcke für Restmüll beträgt 6,00 Euro je Stück und ist bei dem Erwerb bei der Stadt zu entrichten. Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für Einsammlung und Entsorgung dieser Abfälle abgegolten.

(4)   Für die Entsorgung von Abfällen durch auf Wunsch des Anschlussnehmers über die Regel-ausstattung hinaus zugeteilte Abfallgefäße werden folgende zusätzliche Gebühren monatlich erhoben:

1. Kompostgefäß à 240 Liter                                                                 6,77 Euro

(6)    Für jede An- und Abmeldung von zusätzlichen Altpapiergefäßen, welche über die Regelausstattung hinaus zugeteilt werden, werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

1. Abfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 240 l                               31,33 Euro

2. Großgefäß mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l                             33,66 Euro

Artikel 7

§ 20 - Inkrafttreten

Die IX. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Kirchhain, den 12.12.2022

DER MAGISTRAT                            

Olaf Hausmann, Bürgermeister            

16.12.2022 
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