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X. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Kirchhain über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchhain

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 12.12.2008 (GVBl. I S. 698), alle jeweils in den zuletzt gültigen Fassungen, hat die Stadt-verordnetenversammlung der Stadt Kirchhain in ihrer Sitzung am 17.10.2022 nachstehenden

X. Nachtrag

beschlossen:

Artikel 2

§ 2 „Benutzungsgebühren“ wird wie folgt geändert:

(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen je Kind für den Besuch einer
Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder:
1.1 mit Regelöffnungszeit (Halbtagsplatz) Grundbetrag 220,00 €
1.2 bis 15.00 Uhr mit Mittagsversorgung Zusatzbetrag zu 1.1 100,00 €
1.3 bis 17.00 Uhr (Ganztagsplatz) Zusatzbetrag zu 1.1 180,00 €
mit Mittagsversorgung

(2) Soweit das Land Hessen der Stadt Kirchhain jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen folgendes:
a) ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1.1 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.
b) ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 Ziffern 1.2 und 1.3 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

Dadurch ergeben sich folgende tatsächliche Zahlbeträge:
2.1 für Regelöffnungszeit (Halbtagsplatz) 0,00 €
2.2 bis 15.00 Uhr mit Mittagsversorgung 80,00 €
2.3 bis 17.00 Uhr (Ganztagsplatz) mit Mittagsversorgung 160,00 €

(3) Mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, wird die Benutzungsgebühr nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erhoben.

(4) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen je Kind für den Besuch
4.1 der Krabbelstube/Krippe bis 12.30 Uhr Grundbetrag 270,00 €
4.2 der Krabbelstube/Krippe bis 15.00 Uhr Zusatzbetrag zu 4.1 70,00 €
4.3 der Krabbelstube/Krippe bis 16.00 Uhr Zusatzbetrag zu 4.1 100,00 €
4.4 der Krabbelstube/Krippe bis 17.00 Uhr Zusatzbetrag zu 4.1 130,00 €

(5) Der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 4 vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(6) Wird für ein Betreuungsangebot „Platzsharing“ in Anspruch genommen, werden die Gebühren anteilig erhoben.

(7) Im Rahmen der Maximalbelegung gemäß Betriebserlaubnis sind bis zu 10 Stunden im Kindergartenjahr modulangepasste Aufstockungen möglich. Die Gebühr beträgt 10,00 € pro Stunde.

Artikel 3

§ 3 „Gebührenabwicklung“ wird wie folgt geändert:

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2) Die Benutzungsgebühr ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen.

(3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. Dies trifft insbesondere zu, wenn eine pandemiebedingte oder überbehördliche Schließung angeordnet wird.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgenden Zeit.

(5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat.

Artikel 4


Der X. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Kirchhain über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchhain wird durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Kirchhain im Sinne von § 5a der Bekanntmachungsverordnung unter www.kirchhain.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Er tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Kirchhain, 18.10.2022 Der Magistrat

Olaf Hausmann
Bürgermeister

25.11.2022 
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