Bauleitplanung der Stadt Kirchhain Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 42 »Gewerbegebiet Ost, 3. Änderung« in der Kernstadt
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 17.10.2022 den Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet Ost, 3. Änderung“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 91 HBO wurden ebenfalls als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Kirchhain tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet Ost, 3. Änderung“ inkl. der enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 91 HBO in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Kirchhain, Borngasse 20, 35274 Kirchhain, Fachbereich 4 – Liegenschaften, Bau und Stadtentwicklung, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung in das Internet eingestellt.
Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Kirchhain geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Kirchhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Bebauungsplan Nr. 42 „Gewerbegebiet Ost, 3. Änderung“
(Planteil - unmaßstäblich)
Stadt Kirchhain, 07.11.2022 Der Magistrat
Olaf Hausmann
Bürgermeister