Sprungziele
Seiteninhalt

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Burgholz

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABL. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 (KABl. S. 213) in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Burgholz folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen.

I. Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

II. Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

III. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Nutzungsgebühr)

1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
a) Einzelgrabstätte je Grabstelle für Erwachsene und
Kinder ab 5 Jahren 300,00 €
b) Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren 150,00 €
c) Doppelgrabstätte 600,00 €

2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)
a) Urnengrabstätte 150,00 €
b) Anerkennungsgebühr für weitere Urnenbeisetzungen
(je Urne) 44,00 €
c) Rasenurnengrabstätte 210,00 €

3. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Grabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.

IV. Verlängerungsgebühr

1. Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Ruhefrist
für das Einzelgrab bzw. das Doppelgrab
je Grabstelle für weitere 5 Jahre 37,50 €
(pro Jahr 7,50 €)

2. Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13
Abs. 1 a), 2 b) und 3 a) der Friedhofsordnung), so ist die
Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß Abs. IV 1
und III 2 a zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.

V. Benutzung der Leichenhalle

Entfällt, da diese Gebühren von der Stadt Kirchhain erhoben werden.

VI. Genehmigungsgebühr

1. Für die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens 44,00 €

2. Für die Aufstellung oder Änderung einer Grabeinfassung 44,00 €
(* entfällt bei Rasenurnengrabstätte)

VII. Entstehung und Fälligkeit

1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. Bei einer befristeten Inanspruchnahme entsteht die Gebühr in voller Höhe für den gesamten Zeitraum.

2. Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.

3. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.

4. Die an die Pfarreikasse bzw. Kirchenkasse zu zahlenden Beerdigungsgebühren bleiben unberührt.

VIII. Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VaufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.


IX. Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung vom 01. Oktober 2016 außer Kraft.


Burgholz, den 23. März 2022

Der Friedhofsausschuss:

Pfarrerin Julia Lange, Vorsitzende
Björn Debus, stellv. Vorsitzender
David Kase, Mitglied


Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck
- Das Landeskirchenamt -

Kassel, den 22. Juli 2022

(Meyer)


Wird veröffentlicht:

Kirchhain, 04. November 2022

Der Magistrat

Olaf Hausmann, Bürgermeister

04.11.2022 
Seite zurück Nach oben