Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof in Burgholz
§ 12 "Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten" wird
unter 2. b) Grabstätten für Urnenbestattungen, wie folgt,
ergänzt:
- Rasenurnengräber
§ 12 Absatz 4 wird, wie folgt, ergänzt:
- Die Verpflichtung zur Pflege und zur gärtnerischen Anlage
der Rasenurnengrabstätte entfällt für die Nutzungs-
berechtigten.
§ 13 "Erläuterung der Grabstätten" wird in Absatz 3, wie
folgt, neu gefasst:
3. Grabstätten für Urnenbestattungen:
a) Urnengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach für die
Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren zur Beisetzung einer Aschen-
kapsel abgegeben. Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer
Anerkennungsgebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung, in
einer Grabstelle bis zu 3 zusätzliche Urnen beizusetzen. Die
Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnen-
grab nicht gestattet.
Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende
Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht
um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten
sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils
gültigen Gebührenordnung.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist
kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig
verfügen.
Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens 6 Monate vorher
öffentlich bekanntgegeben.
Größe der Urnengrabstätte: Länge 1,00 Meter, Breite 1,00 Meter.
Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 Meter.
b) Rasenurnengräber
Rasenurnengräber werden im Beerdigungsfall der Reihe nach für die
Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren zur Beisetzung einer Aschen-
kapsel abgegeben. Die Möglichkeit, weitere Urnen beizusetzen,
besteht nicht. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des
Nutzungsrechts ist nicht möglich. Auf einem Rasenreihengrab
dürfen keine Einfassungen gesetzt werden.
Eine Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist
nicht erlaubt. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung
angelegt, mit Gras eingesät, während der Dauer des Nutzungs-
rechts durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und nach Ablauf des
Nutzungsrechts abgeräumt und eingeebnet. Für diese Leistungen
erhebt die Friedhofsverwaltung eine Gebühr nach der Friedhofs-
gebührenordnung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 13,
3 a.
Größe der Rasenurnengräber: Länge 0,5 Meter, Breite 0,5 Meter.
Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 0,3 Meter.
§ 16 "Grabzeichen" wird ergänzt durch Absatz 7 der, wie folgt,
gefasst wird:
Bei Rasenurnengräbern ist eine Gedenkplatte in der Größe DIN A4
(Länge: 29,7 cm, Breite: 21 cm) in Grasnabenhöhe auszuführen.
Die Inschrift ist einzugravieren.
Blumen- und Grabschmuck ist nicht zulässig.
§ 16, Absatz 7 in der Friedhofsordnung wird zu Absatz 8
§ 17, Absatz 4 wird, wie folgt, ergänzt:
Dieser Absatz gilt nicht für Nutzungsberechtigte von Rasenurnengräbern.
Dieser Nachtrag zur Satzung tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in
Kraft.
Gleichzeitig treten die §§ 12, 2 b; 13, 3 und 16, 7 der Friedhofsordnung
der Evangelischen Kirchengemeinde Burgholz in der Fassung vom
15.04.2010 außer Kraft.
Kirchhain (Burgholz), den 23. März 2022
Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Burgholz
Die Mitglieder des Ortsbeirates
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck
- Das Landeskirchenamt -
Kassel, den 22. Juli 2022
(Meyer)
Wird veröffentlicht:
Kirchhain, 04. November 2022
Der Magistrat
(Olaf Hausmann)
Bürgermeister