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Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Trinkwasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Kirchhain

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain in ihrer Sitzung am
17. Oktober 2022 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich, Definition Trinkwassernotstand

(1) Die Verordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Kirchhain.
(2) Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet
ist. Dies ist dann der Fall, wenn das in den Versorgungsanlagen bereitgestellte
Wasser zur Wasserversorgung des Stadtgebietes oder eines Teilgebietes nicht
ausreicht.
(3) Beginn und Ende des Trinkwassernotstandes sowie der Bereich des Notstands-
gebietes werden durch den Magistrat festgestellt.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung erfolgt entsprechend der durch
die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form. Kann die in der Hauptsatzung vor-
geschriebene Bekanntmachungsform in Eilfällen wegen eines Naturereignisses oder
anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art
der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf.
In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegen-
standslos geworden ist, in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form un-
verzüglich nachzuholen.

§ 2 Verbote

(1) Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen
Versorgungsnetz zu verschwenden, zu speichern und insbesondere für folgende
Zwecke zu entnehmen und zu verwenden:

1. für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen, so-
weit die Bewässerung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen
zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen;
2. für das Bewässern von Rasenflächen;
3. für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten
sowie Grün- und Parkanlagen, einschließlich Bewässern von Bäumen und
Sträuchern soweit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen
zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen;
4. für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen,
soweit nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist, der ein Nachfüllen von Wasser
entbehrlich macht, und dabei hygienische Belange beachtet werden;


5. für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten
und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen
Einrichtungen. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von
Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist;
6. für das Bewässern und Befeuchten von Sportplätzen einschließlich Tennisan-
lagen, Golfplätzen und Reitplätzen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Bei Sandplätzen (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens
fünfminütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen, soweit
dies zur Verhinderung von Staubbildung unumgänglich ist;
7. für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von
Anlagen (z. B. bauliche Anlagen, Maschinen) soweit das Abspritzen nicht zur
Aufrechterhaltung des Betriebes (z. B. Vorbereitung von Reparaturarbeiten,
Beachtung hygienischer Belange) zwingend erforderlich ist.
Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung von Dampfstrahlgeräten
sowie Hochdruckreinigern;
8. für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreislauffüh-
rung oder sonstige Sparmaßnahmen weniger als 60 Liter pro Fahrzeug ver-
braucht werden.
Das Verbot gilt nicht für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hoch-
druckreinigern;
9. für das Waschen von privaten PKW außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen;
10. für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen ein-
schließlich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge soweit dies nicht aus
betrieblichen Gründen (z. B. Beachtung hygienischer Belange,
Aufrechterhaltung der Verkehrstüchtigkeit) zwingend geboten ist;
11. für das Kühlen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl,
durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für
gewerblich/industrielle Betriebe, wenn die Wasserentnahme und
-verwendung zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes aus
existentiellen Gründen dringend erforderlich ist, oder zur Abwehr einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist;
12. für die Beregnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter
Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00
Uhr bis 20:00 Uhr.
(2) Soweit eine Verwendung von Wasser nach den Vorgaben der Ziffern 1. und 3.
(Abwehrbewässerung) zulässig ist, soll zur Vermeidung einer Überlastung in Spitzen-
zeiten nach Möglichkeit Wasser verwendet werden, das nicht aus dem öffentlichen
Versorgungsnetz entnommen wird.
(3) Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern, Untersuchungs-
stellen und Forschungseinrichtungen ist die Wasserentnahme und -verwendung in
dem für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Umfang
erlaubt.

§ 3 Sonstige Verpflichtungen

Während des Trinkwassernotstandes sind die Benutzer von öffentlichen Trinkwasser-versorgungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen an ihren Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann. Insbesondere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernotstandes zu entfernen.

§ 4 Sperrzeiten

Der Magistrat kann, wenn es zum Wohle der Allgemeinheit notwendig ist, Sperrzeiten anordnen. Während der Sperrzeiten dürfen Außen-Wasserhähne nicht geöffnet werden. Die Bekanntmachung der Anordnung von Sperrzeiten erfolgt nach § 1 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverordnung.
§ 5 Befreiung

Der Magistrat kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonders dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall
Befreiungen erteilen. Die Bekanntmachung einer allgemeinen Befreiung erfolgt nach § 1 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverordnung.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig während eines Trinkwassernotstandes:

1. entgegen § 2 Abs. 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz ver-
schwendet oder speichert;
2. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zur Bewässerung öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen nutzt;
3. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 2 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zur Bewässerung von Rasenflächen nutzt;
4. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 3 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zur Bewässerung von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten
sowie privater Grün- und Parkanlagen, einschließlich Bewässern von Bäumen
und Sträuchern nutzt;
5. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zum Betrieb von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen nutzt;
6. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zum erstmaligen Befüllen oder Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und
betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen
Einrichtungen nutzt;
7. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zur Bewässerung und Befeuchtung von Sportplätzen einschließlich Tennisanla-
gen, Golfplätzen und Reitplätzen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr
nutzt oder Sandplätze (auch Tennissandplätze) tagsüber mehr als fünf
Minuten pro Stunde und Platz an der Oberfläche bewässert;
8. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 7 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zum Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von An-
lagen (z. B. bauliche Anlagen, Maschinen) nutzt;
9. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 8 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zum Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen nutzt;
10. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 9 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zum Waschen von privaten PKW außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen nutzt;
11. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 10 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zum Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen ein-
schließlich Schienenfahrzeugen und Luftfahrzeugen nutzt;
12. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zum Kühlen von Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl, durch
Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung nutzt;
13. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 12 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz
zum Beregnen landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen so-
wie zur Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00
Uhr nutzt;
14. entgegen § 3 als Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen
schadhafte Stellen an seinen Wasserversorgungsanlagen nicht unverzüglich
beseitigt, nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, damit kein
Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann oder Schläuche, die an
einer Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwasser-
notstandes nicht entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des
Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €
für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde gemäß § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Kirchhain als örtliche
Ordnungsbehörde.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt-
machung in Kraft.
(2) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die Gefahrenabwehrverordnung wird hiermit ausgefertigt:

Kirchhain, den 18.10.2022

Der Magistrat der Stadt Kirchhain

(S.)


Olaf Hausmann
Bürgermeister

28.10.2022 
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