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Ausübung der Straßenreinigung

Bedingt durch den diesjährigen sehr warmen und trockenen Sommer ist schon auf einigen Straßen, Wegen und Plätzen Laubbefall vorzufindenden.
Die Grundstückseigentümer werden gebeten, regelmäßig wöchentlich, bei Bedarf mehrmals in der Woche, das Laub aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Einer Verstopfung der Straßeneinläufe durch Laub muss entgegengewirkt werden, um einen Rückstau im Kanalnetz sowie in den Hausanschlussleitungen zu verhindern.


Nach der Straßenreinigungssatzung in der Stadt Kirchhain sind die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke verpflichtet, die Fahrbahnen und Gehsteige, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle zu reinigen.


Die Straße ist, soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, am Tag vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag jede Woche zu reinigen.


Weiterhin ist Gras und Unkraut regelmäßig von Bürgersteigen und Straßenrinnen zu entfernen. Bei der Ausübung der Straßenreinigung ist der Straßenkehricht sofort zu beseitigen. Er darf nicht - wie wiederholt festzustellen war - in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.


Die Aufforderung zur Ausübung der Straßenreinigung gilt gleichermaßen für die Kernstadt und die Stadtteile.


Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Kirchhain können ggf. mit Ordnungswidrigkeitsanzeigen geahndet werden.

Kirchhain, 23. September 2022 DER MAGISTRAT


Olaf Hausmann
Bürgermeister

07.10.2022 
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