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Bekanntmachung - Feldwegesatzung der Stadt Kirchhain

Aufgrund der §§ 5, 7 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain am 18.07.2022 folgende Feldwegesatzung beschlossen:

§ 1 - Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Kirchhain stehende Wegenetz aller Gemarkungen, mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sowie in ausgewiesenen Schutzgebieten.

§ 2 - Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören:

  1. Der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegebau, Wegendecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen
  2. Der Luftraum über dem Wegekörper
  3. Der Bewuchs
  4. Die Beschilderung

§ 3 - Bereitstellung

Die Stadt Kirchhain gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung

§ 4 - Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und fortwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Grundstücke, sowie dem Zugang zu den im Außenbereich gelegenen Betrieben und Grundstücken mit baurechtlich zulässiger Nutzung. Im Übrigen ist die Benutzung als Rad- und Fußweg statthaft, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben. Der Vorrang für die Landwirtschaft bleibt davon unberührt.

(2) Die Benutzung der Wege zu anderen Zwecken ist nach Genehmigung durch den Gemeindevorstand zulässig. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erfolgen und von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ausnahmen sind beim Verlegen der Versorgungsleitungen dann zulässig, wenn sich der Benutzer zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet.

(3) Das Wegenetz kann durch die Jagdausübungsberechtigten in Ausübung ihres Jagdrechts genutzt werden.

§ 5 - Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen

(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Tauwetter und Frostschäden, sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann die Magistrat der Stadt Kirchhain die Benutzung von Wegen vorübergehend oder teilweise beschränken.

(2) Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr kann von der ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden.

§ 6 - Unzulässige Handlungen

(1) Es ist unzulässig

  1. die Wege zu benutzen (z.B. durch Fahren und Reiten), wenn dies zu Beschädigungen führt oder führen kann, insbesondere aufgrund eines wettermäßig bedingten Zustandes (z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle).
  2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, oder Materialien zu lagern, dass Wege beschädigt werden.
  3. bei der Benutzung von Geräten und Maschinen die Wege einschließlich ihrer Befestigung, Bankette, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen, deren Randstreifen abzugraben oder eine Bodenbearbeitung durchzuführen, darüber hinaus ist das Wenden auf befestigten Wegen bei schwerer Bodenbearbeitung nicht erlaubt.
  4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und Erde sowie Pflanzen auf den Wegen zu lassen.
  5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger, Erde und Material dort zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden.
  6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt und die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann.
  7. die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere z.B. durch:
  • Anschüttung von Dämmen
  • Ablagerung von Pflanzen, Reisig und ganzen Stämmen in den Gräben und der Wegeentwässerung
  •  Zupflügen von Gräben
  • Verunreinigung der Wegeentwässerung (Beton- und Bitumenteile entlang der Befestigung).

8. befestigte Wege durch schleifen von Holz oder andere Gegenstände zu beschädigen.

9. auf den Wegen sowie im Bereich von Mauern, Geländern und Leitplanken, Holz, Pflanzenreste, Reisig oder Abfälle zu verbrennen.

10. das Aufschütten von Bauschutt und dgl. auf Wege, Banketten, in Gräben sowie auf das übrige Weggelände.

11. das Abladen von Müll und Abfällen aller Art auf dem Weggelände.

12. Handlungen vorzunehmen, die den geordneten Abfluss des Oberflächenwassers stören oder sogar verhindern könnten, insbesondere ist es unzulässig, Abfälle, Materialien oder Pflanzen aller Art in den baulichen Anlagen (Vorfluter, Rohrleitungen, Rinnsteine) oder in ihrer Nähe zu lagern.

(2) Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.

§ 7 - Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer haben Schäden an gemeinschaftlichen Anlagen unverzüglich zu melden.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers ohne besondere Abmahnung beseitigen oder beseitigen lassen.

(3) Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt Kirchhain die für die Beseitigung des Schadens entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 8 - Pflichten der Angrenzer

(1) Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher und Bäume die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor deren Parzellen sie sich befinden, unbeschadet des § 7 Abs. 2.

(2) Das Bearbeiten und Umpflügen der Wegebankette ist verboten.

(3) Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines 0,50 m breiten Abstandes gestattet. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24.09.1962 (GVBI. S. 417) anzuwenden.

(4) Wasserläufe und -gräben dürfen zu Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Magistrats der Stadt Kirchhain überdeckt, bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für eine vorübergehende Überdeckung. Die Grabendurchlässe sind von dem Antragsteller störungsfrei zu halten.

§ 9 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer:

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt.
2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet.
3. den Geboten und Verboten des § 6 zuwiderhandelt.
4. Den Vorschriften des § 7 Abs. 2 sowie des § 8 zuwiderhandelt

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetzes ist der Magistrat.

§ 10 - Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

§ 11 - Fortgelten von Festsetzungen im Flurbereinigungsverfahren

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden. - Vgl. § 58 Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. S. 546) in der Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBI. I. S. 3987) -

§ 12 - Geltungsdauer

Die Satzung tritt am Tage nach der Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung tritt mit Datum vom 31.12.2036 außer Kraft.

Kirchhain, 12. August 2022

Der Magistrat
Olaf Hausmann, Bürgermeister

Bekanntmachung

 

 

Feldwegesatzung der Stadt Kirchhain

 

Aufgrund der§§5, 7und51 derHessischenGemeindeordnung (HGO)inder FassungderBekanntmachungvom07.03.2005(GVBI.I,S.142),zuletztgeändert Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020(GVBI.S. 915),hat dieStadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhainam18.07.2022 folgende

Feldwegesatzung

beschlossen:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Vorschriften dieser Satzung geltenfür das im Eigentumoder inder Verwaltung der Stadt KirchhainstehendeWegenetzaller Gemarkungen, mitAusnahme der dem allgemeinen öffentlichenVerkehr gewidmetenStraßen,Wege undPlätze sowie in ausgewiesenen Schutzgebieten.

 

 

§ 2

Bestandteil der Wege

 

Zu den Wegen gehören:

1.    Der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegebau, Wegendecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen

2.    Der Luftraum über dem Wegekörper

3.    Der Bewuchs

4.    Die Beschilderung

 

 

§ 3

Bereitstellung

 

Die Stadt Kirchhain gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung

 

 

§ 4

Zweckbestimmung

 

(1)   DieWege dienenausschließlich der Bewirtschaftungder land- und fortwirtschaftlichenund gärtnerischgenutztenGrundstücke,sowie dem Zugangzu denimAußenbereich gelegenenBetrieben und Grundstücken mit baurechtlich zulässiger Nutzung.Im Übrigenist dieBenutzungals Rad-undFußwegstatthaft,soweit sich aus sonstigenVorschriftenkeineBeschränkungenergeben. Der Vorrang für die Landwirtschaft bleibt davon unberührt.

(2)   Die BenutzungderWegezu anderenZweckenistnachGenehmigungdurch denGemeindevorstandzulässig.Die Genehmigungbedarfder Schriftform. Die Genehmigungkann unter demVorbehaltdes jederzeitigenWiderrufes erfolgenundvonder Hinterlegungeinerangemessenen Sicherheitsleistung abhängiggemachtwerden.AusnahmensindbeimVerlegender Versorgungsleitungendannzulässig,wennsich derBenutzer zur Übernahme der Folgekostenverpflichtet.

(3)   DasWegenetzkann durch dieJagdausübungsberechtigteninAusübung ihres Jagdrechts genutzt werden.

 

 

§ 5

Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen

 

(1)   Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Tauwetter und Frostschäden, sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann die Magistrat der Stadt Kirchhain die Benutzung von Wegen vorübergehend oder teilweise beschränken.

(2)   Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

(3)   Bei unmittelbarer Gefahr kann von der ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden.

 

 

§ 6

Unzulässige Handlungen

 

(1)  Es ist unzulässig

1.   die Wege zu benutzen (z.B. durch FahrenundReiten), wenndieszu Beschädigungenführtoderführenkann,insbesondereaufgrundeines wettermäßigbedingtenZustandes (z.B.Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle).

2.   Fahrzeuge,GeteundMaschinensozu benutzenoder zu transportieren, oder Materialienzulagern,dassWegebeschädigtwerden.

3.   bei der Benutzungvon GerätenundMaschinen dieWegeeinschließlichihrer Befestigung,Bankette,Seitengben,QuerrinnenundsonstigemZubehör zu beschädigen,derenRandstreifenabzugraben oder eine Bodenbearbeitung durchzuführen,daber hinaus istdasWenden aufbefestigtenWegen bei schwerer Bodenbearbeitung nicht erlaubt.

4.   Fahrzeuge undGeteauf denWegenvon ErdeundPflanzenzusäubern und Erde sowie Pflanzen auf den Wegen zu lassen.

5.   Fahrzeuge,GeteundMaschinenauf denWegensoabzustellenoder Dünger, ErdeundMaterial dort zulagern,dass andere Benutzer gefährdet odermehr als zumutbar behindert werden.

      6.     auf dieWegeFlüssigkeitenoderStoffeabzuleiten,durchdiederWegekörper beschädigt und dieVerkehrssicherheitgefährdetwerdenkann.

7.   dieEntwässerungzu beeintchtigen,insbesondere z.B. durch:

-Anschüttung von Dämmen

- Ablagerung von Pflanzen, Reisig und ganzen Stämmen in den Gräben und der

  Wegeentwässerung

- Zupflügen von Gräben

- Verunreinigung der Wegeentwässerung (Beton- und Bitumenteile entlang der

  Befestigung).

8.   befestigteWege durch schleifen von Holzoder andereGegenständezubeschädigen.

9.   auf denWegensowieimBereich vonMauern,GeländernundLeitplanken, Holz,Pflanzenreste,Reisigoder Abfällezuverbrennen.

10.das Aufschütten vonBauschuttunddgl. aufWege,Banketten,inGben sowie           aufdasübrigeWeggelände.

11.das AbladenvonMüllundAbfällenaller ArtaufdemWeggende.

12.Handlungenvorzunehmen, diedengeordnetenAbflussdes Oberflächenwassers störenoder sogar verhindern könnten,insbesondere ist es unzulässig, Abfälle,Materialienoder Pflanzenaller Art indenbaulichen Anlagen(Vorfluter, Rohrleitungen,Rinnsteine) oder inihrer Nähezulagern.

(2)  Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.

 


 

 

§ 7

Pflichten der Benutzer

 

(1)   Die Benutzer haben ScdenangemeinschaftlichenAnlagenunverzüglich zu melden.

(2)   WereinenWegverunreinigt, hatdieVerunreinigungohneAufforderung unverzüglichzu beseitigen.Andernfalls kanndieGemeindenachAnrung des Beseitigungspflichtigen dieVerunreinigungaufKostendesVerursachers ohne besondereAbmahnungbeseitigenoder beseitigenlassen.

(3)   Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt Kirchhain die für die Beseitigung des Schadens entstandenen Kosten zu erstatten.

 

 

§ 8

Pflichten der Angrenzer

 

(1)   Eigentümer und Besitzer der an dieWegeangrenzenden Grundstücke haben dafür zusorgen,dassdurch Bewuchs,insbesondere Hecken,Sträucher und Bäume die Benutzungundder BestandderWegenicht beeinträchtigtwerden.Bodenmaterial,PflanzenundPflanzenteileund sonstige Abfälle,dievondenangrenzendenGrundstückenaufdenWeg gelangen,sindvon den Eigentümernderjenigen Grundstückezubeseitigen, vor deren Parzellensiesich befinden,unbeschadetdes §7Abs. 2.

(2)   Das Bearbeiten und Umpflügen der Wegebankette ist verboten.

(3)   Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines 0,50 m breiten Abstandes gestattet. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24.09.1962 (GVBI. S. 417) anzuwenden.

(4)   Wasserläufe und -gräben dürfen zu Herstellung vonZugängen und Überfahrtenzu angrenzenden Grundstückennur mitErlaubnis des Magistratsder Stadt Kirchhainüberdeckt,bzw.verrohrt werden.Dasgilt auchfür eine vobergehendberdeckung.Die Grabendurchlässesindvon dem Antragsteller störungsfrei zu halten.

 

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer:

1.    Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt.

2.    Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet.

3.    den Geboten und Verboten des § 6 zuwiderhandelt.

4.    Den Vorschriften des § 7 Abs. 2 sowie des § 8 zuwiderhandelt

(2)   Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.

(3)   Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetzes ist der Magistrat.

 

 

§ 10

Zwangsmittel

 

Die AnwendungvonZwangsmittelnzur Durchsetzungvon Anordnungen aufgrund dieser Satzungrichtetsich nach denVorschriftendes Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

 

 


 

§ 11

Fortgelten von Festsetzungen im Flurbereinigungsverfahren

 

FestsetzungeninFlurbereinigungspnen, dieWegeundAnlagenimSinnedieser Satzungbetreffen,gelten alsBestandteildieser Satzungweiter. Siekönnennach Abschlussdes Flurbereinigungsverfahrensnur mit Genehmigung der KommunalaufsichtsberdedurchSatzung gndert oder aufgehobenwerden.- Vgl. § 58Flurbereinigungsgesetzvom         16.rz1976(BGBI.S.546) in der Fassungvom20.Dezember 2001(BGBI.I.S. 3987) -

 

 

§ 12

Geltungsdauer

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung tritt mit Datum vom 31.12.2036 außer Kraft.

 

Kirchhain, 12. August 2022                                         Der Magistrat

 

                                                                                 Olaf Hausmann

                                                                            Bürgermeister


13.08.2022 
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