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Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Kirchhain I (Kernstadt und Stadtteile außer Großseelheim) und Wahl einer Schiedsperson sowie stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Kirchhain II (Großseelheim)

Für den Schiedsamtsbezirk Kirchhain I (Kernstadt und Stadtteile außer Großseelheim) ist das Amt der Schiedsperson zu besetzen.
Für den Schiedsamtsbezirk Kirchhain II (Großseelheim) ist das Amt der Schiedsperson sowie der stellvertretenden Schiedsperson zu besetzen.

Für die Eignung interessierter Personen gelten nach § 3 des Schiedsamtsgesetzes folgende Voraussetzungen:
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder
das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen
in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Interessierte, die sich für das Amt der Schiedsperson in den Schiedsamtsbezirken Kirchhain I und II zur Wahl stellen möchten, werden gebeten, dies bis Freitag 26.08.2022 an den Magistrat der Stadt Kirchhain, Am Markt 1, 35274 Kirchhain, unter Angabe folgender Daten mitzuteilen:
● Vor- und Geburtsname, bei Abweichung vom Geburtsnamen auch der Familienname
● Geburtstag und Geburtsort
● Genaue Wohnanschrift
● Staatsangehörigkeit
● Geburtsnamen der Mutter der Bewerberin/des Bewerbers

Die Wahl erfolgt für die Dauer von fünf Jahren durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain und wird voraussichtlich im Oktober durchgeführt.

Kirchhain, den 22.07.2022 DER MAGISTRAT


Olaf Hausmann
Bürgermeister

05.08.2022 
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