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Nutzungsrecht an Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen

Die Überlassung von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Kirchhain erfolgte bis zum Jahr 1992 für eine Nutzungsdauer von 40 Jahren.
Die Nutzungsberechtigten der noch vorhandenen Grabstätten, bei denen die Nutzungszeit bzw. das Nutzungsrecht bereits abgelaufen ist oder in diesem Jahr abläuft, werden gebeten, sich mit unserer Friedhofsverwaltung, Tel. 06422 / 808-144 in Verbindung zu setzen.

Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann gem. § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Kirchhain in der z.Zt. geltenden Fassung nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag für max. 10 Jahre neu erworben werden. Hier ist eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich (z.B. ob bereits eine Verlängerung für einzelne Jahre vorgenommen wurde).

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte (i.d.R. Einzelreihengräber) ist nicht möglich. Hier ist nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist die Einebnung der Grabstätte zu veranlassen. Die Friedhofsverwaltung benötigt rechtzeitig vorher einen schriftlichen Antrag.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, Grabstätten auch vor Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit einebnen zu lassen (sh. Bekanntmachung 24.06. und 01.07.2022).


Kirchhain, 29. Juni 2022 DER MAGISTRAT


Olaf Hausmann, Bürgermeister

08.07.2022 
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