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Vorbereitende Bauleitplanung der Stadt Kirchhain, Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilplan Kleinseelheim, im Bereich »Auf der Riede«

Bekanntmachung der Genehmigung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2021 die Änderung des Flächennutzungsplanes mitsamt Begründung und Umweltbericht beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes beim Regierungspräsidium Gießen zur Genehmigung vorzulegen.
Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Bescheid vom 20. Mai 2022 unter dem Az. RPGI-31-61a0100/38-2014/8 die Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Ab. 5 BauGB bekannt gemacht. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der räumliche Geltungsbereich Flächennutzungsplan-Änderung entspricht der nachstehend abgebildeten Karte. Die Karte ist kein Bestandteil der formellen Bekanntmachung.

auf_der_riede
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Der geänderte Flächennutzungsplan wird mitsamt Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung in der Stadtverwaltung Kirchhain, Fachbereich 4 – Stadtbauamt, Borngasse 20, 35274 Kirchhain zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden sowie nach terminlicher Vereinbarung bereitgehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Kirchhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Kirchhain, den 01.06.2022 Der Magistrat


Olaf Hausmann
Bürgermeister

10.06.2022 
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