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Bauleitplanung der Stadt Kirchhain, Kernstadt Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 »Im Riedeboden, 1. Änderung« - Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB -

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 07.02.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „Im Riedeboden, 1. Änderung“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 91 HBO wurden ebenfalls als Satzung beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Kirchhain tritt mit dieser Bekanntmachung der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 „Im Riedeboden, 1. Änderung“ inkl. der enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 91 HBO in Kraft. Der Geltungsbereich ist der Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Kirchhain, FB 4 Stadtbauamt, Borngasse 20, 35274 Kirchhain, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auf der Homepage www.Kirchhain.de unter der Rubrik Verwaltung-Politik / Verwaltung / Bekanntmachun-gen eingestellt. Gleichzeitig kann der Plan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) eingesehen und heruntergeladen werden.

Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Kirchhain geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Kirchhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1 „Im Riedeboden, 1. Änderung“
(Planteil – unmaßstäblich)

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Stadt Kirchhain, den 25.02.2022

Bürgermeister

11.03.2022 
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