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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Die Meldebehörden der Städte und Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet einmal jährlich auf folgende Bestimmungen hinzuweisen.

Die Meldebehörde gibt u. a. Einzelauskünfte über die Wohnanschriften der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde an jedermann, weil auch jeder für seine Mitbürgerinnen und Mitbürger, für Firmen wie auch für die öffentliche Verwaltung erreichbar bleiben soll. In Sonderfällen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, werden auch weitere Daten, z. B. frühere Wohnanschriften, mitgeteilt.

Die Weitergabe von bestimmten Daten ist den Meldebehörden kraft Gesetzes erlaubt.

Die Meldebehörden haben nach den für sie geltenden Vorschriften eine Reihe bestimmter Mitteilungspflichten an andere Stellen der Gemeindeverwaltung und an bestimmte staatliche Stellen.
Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013, in der zur Zeit gültigen Fassung, erheben, speichern, verarbeiten und übermitteln (z. B. Auskunftserteilung) die Meldebehörden personenbezogene Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Alle Meldepflichtigen haben gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf gebührenfreie Einrichtung von Auskunfts- bzw. Übermittlungssperren. Im Falle der Auskunftssperre müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, siehe hierzu Nr. 6.
Nach dem Bundesmeldegesetz haben die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner durch einen öffentlichen Hinweis über die Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz zu unterrichten.


Auf Verlangen können jederzeit folgende Sperren eingetragen werden:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern/innen, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
1 Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. Trägern von Wahlvorschlägen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörde übermittelt gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG Daten an andere öffentliche Stellen. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

6. Beantragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 BMG
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann und keine anderweitigen Gründe (z. B. Veröffentlichung der Wohnanschrift in Telefonbüchern) gegen die Eintragung sprechen. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass oben genannte Tatsachen vorliegen. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Die Auskunftssperre ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung zu beantragen.

Für Rückfragen und für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs 3 der Stadt Kirchhain (B ü r g e r b ü r o) im Verwaltungsgebäude, Am Markt 6 / 8, 35274 Kirchhain, gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich auch bei der Einrichtung bzw. Beantragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre direkt an die örtlich zuständige Meldebehörde.
Entsprechende Antragsvordrucke werden dort bereitgehalten.


Kirchhain, 15.02.2022


DER MAGISTRAT

Olaf Hausmann
Bürgermeister

25.02.2022 
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