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Bekanntmachung Nachtrag Friedhofsgebührenordnung Betziesdorf

II. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Betziesdorf

Gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Aus-führungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. Dezember 2009 (KABl. 12a/2009 S. 2) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Friedhofsausschuss Betziesdorf in seiner Sitzung am 28.10.2021 folgenden

II. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Betziesdorf

beschlossen:

Artikel 1 - § III erhält folgende Fassung:

III. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

a) Einzelgrabstätten und Raseneinzelgrabstätten für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 180,00 €
b) Einzelgrabstätten und Raseneinzelgrabstätten für Kinder bis 5 Jahre 150,00 €
c) Doppelgrabstätten 360,00 € 
d) Anerkennungsgebühr für die zulässige Beisetzung einer Urne 50,00 €

2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)

a) Urnengrabstätten und Rasenurnengrabstätten 120,00 €
b) Anerkennungsgebühr für die zulässige Beisetzung einer Urne 50,00 €

3. Pflegegebühren bei Rasengräbern

Mit den Pflegegebühren werden die Leistungen der Friedhofsverwaltung für die Anlage, Unterhaltung und Pflege der Rasengräber sowie deren Abräumen, Verfüllen und Einsäen nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten.

a) Pflegegebühr für Raseneinzelgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts pro Jahr 9,00 €
b) Pflegegebühr für Rasenurnengrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts pro Jahr 6,00 €

4. Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe

Die Pflegegebühr wird bei Rückgabe einer Grabstätte (Einzel-, Doppel- oder Urnengrabstätten) vor Ablauf der Ruhefrist pro vollem Monat und je Grabstelle erhoben.

a) Pflegegebühr bei Einzel- und Doppelgräbern 0,75 €
b) Pflegegebühr bei Urnengräbern 0,50 €

5. Die Nutzungsgebühr ist jeweils für die gesamte Grabstätte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts fällig. Die Pflegegebühr nach Absatz 3 ist zum Zeitpunkt der Belegung, die Pflegegebühr nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Rückgabe jeweils als Gesamtbetrag für die gesamte Dauer bis zum Ablauf der Ruhefrist fällig. Im Übrigen gilt

§ VIII. Artikel 2

§ IV erhält folgende Fassung:

IV. Verlängerungsgebühr

1. Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Ruhefrist für Einzel-, Doppel- und Urnengrabstätten je Grabstelle für weitere 5 Jahre pro Jahr 4,00 €

2. Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13 Abs. 1 b), 2 b), 3 a), 4 a) und 5 a) der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Anzahl der vollen Monate anteilig gemäß III. Abs. 1 und 2 zu berechnen.
Entsprechendes gilt für die Pflegegebühren (vgl. § 13 Abs. 3 d) und 5 b) der Friedhofsordnung) gemäß III. Abs. 3.

Artikel 3

§ V erhält folgende Fassung:

V. Weitere Gebühren

1. Nebenkosten (Strom) für Friedhofskapellennutzung 45,00 €

2. Die Gebühren für die Aushebung und die Schließung des Grabes sowie für die Nutzung der Friedhofskapelle (ausgenommen der Nebenkosten nach Ziffer 1.) werden direkt von der Stadt Kirchhain berechnet.

Artikel 4

Der II. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Betziesdorf bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 VAufsG in Verbindung mit § 38 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

Artikel 5

Der II. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Betziesdorf tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Kirchhain-Betziesdorf, den 29.10.2021

Der Friedhofsausschuss

Ralf Eckert, Pfarrer

Dieter Tourte, Ortsvorsteher und stellvertretender Vorsitzender

Ilona Dreer, Mitglied

Kirchenaufsichtlich genehmigt:

Kassel, den 29.11.2021

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Das Landeskirchenamt -

i. A. Simone Meyer, VA

Wird veröffentlicht:

Bereitstellung am 17.12.2021 auf der Homepage der Stadt Kirchhain unter https://www.kirchhain.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bekanntmachungen

Kirchhain, den 06.12.2021

Der Magistrat

Olaf Hausmann, Bürgermeister

17.12.2021 
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