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Bekanntmachung Nachtrag Friedhofsordnung Betziesdorf

II. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof in Betziesdorf

Gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Aus-führungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. Dezember 2009 (KABl. 12a/2009 S. 2) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Friedhofsausschuss Betziesdorf in seiner Sitzung am 28.10.2021 folgenden

II. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof in Betziesdorf

beschlossen:


Artikel 1

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtteils Betziesdorf der Stadt Kirchhain waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder innerhalb des Stadtteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Stadtteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere Ein- wohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen.

Artikel 2 - § 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 - Friedhofsausschuss

Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsaus-schuss besteht aus der/dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der evangelischen Kirchengemeinde, der Ortsvorsteherin bzw. dem Ortsvorsteher und vier weiteren Mitgliedern, von denen je zwei vom Kirchenvorstand und von der politischen Gemeinde bestimmt werden.

Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes, stellver-tretende(r) Vorsitzende(r) ist die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher.

Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel.

Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.

Artikel 3 - § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten gemäß § 12, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält

Artikel 4 - § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5 - Einzelvorschriften

Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet:

1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),
3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,
4. Druckschriften gewerblicher und politischer Art zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
5. ohne schriftlichen Auftrag einer/eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung gewerbliche Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,
6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu beseitigen,
9. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlings-bekämpfungsmittel zu verwenden.

Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Artikel 5 - § 6 erhält folgende Fassung:

§ 6 - Gewerbliche Arbeiten

1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn die/der Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.

2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn eine/ein Gewerbetreiben-de(r) trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.

3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem Friedhofs-personal ist es untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung von Auf-trägen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mitteilung über Sterbefälle und Hinter-bliebenenanschriften.

Artikel 6 - § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen Bestattung bzw. Trauerfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der/des diese durchführenden Pfarrerin/ Pfarrers. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 7 - § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen bei der Friedhofsverwaltung spätestens am Tag vorher angemeldet werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entschei-dung steht der/dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu, über den der Friedhofs-ausschuss zu entscheiden hat.

Artikel 8 - § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9 - Anmeldung der Bestattung

1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforder-lichen Unterlagen anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungs-urkunde vorzulegen.
Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Grabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Grabstätte ver-storben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Über-nahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Ange-hörigen und ggf. der/dem zuständigen Pfarrer(in) fest.

Artikel 9 - § 11 erhält folgende Fassung:

§ 11 -Umbettungen

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.

3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.

4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die Erlaubnis darf abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.

5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer Urne bedarf des abweichend von Satz 1 nicht des Einvernehmens mit dem Gesundheitsamt.

6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.

7. Kann die/der Antragsteller(in) nicht allein über den Umbettungsantrag entscheiden, so hat sie/er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

Artikel 10 - § 12 Abs. 1, 7 - 9 und 11erhalten folgende Fassung:

1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist diejenige/derjenige, die/der sich zur Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden der/die Angehörigen nach der in § 13 Abs. 2c genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers (s. § 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17, ins-besondere Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist die/der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist die/der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung auf der Homepage der Stadt Kirchhain www.kirchhain.de. Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, begrünen lassen und der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr in eine Rasengrabstätte umwandeln.

8. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab bzw. in jeder Grabstelle grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ist ein Grab bzw. eine Grabstelle bereits mit einer bzw. mehreren Aschenurne(n) belegt, ist die Beisetzung einer Leiche ausgeschlossen.
Es kann gestattet werden, ein Elternteil mit einem bzw. mehreren gleichzeitig verstor-benen neugeborenen Kind bzw. Kindern oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab bzw. in der Grabstelle zu bestatten.

9. Aschenurnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in belegten und unbelegten Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Die Beisetzung in belegten Grab-stellen ist genehmigungspflichtig. Evtl. Überurnen müssen biologisch abbaubar sein. Pro belegter Grabstelle darf zusätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. Für die Beisetzung in einer belegten Grabstelle wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

Wird eine Aschenurne in einer unbelegten Grabstelle beigesetzt, ist eine nachfolgende Erdbestattung ausgeschlossen.

11. Das Ausheben und Schließen des Grabes erfolgt durch die Stadt Kirchhain gegen eine von der/dem Nutzungsberechtigten lt. deren Friedhofsgebührensatzung zu zahlenden Gebühr.

Artikel 11 - § 13 erhält folgende Fassung:

§ 13 - Erläuterung der Grabstätten

1. Einzelgrabstätten

a) Einzelgrabstätten sind einzelne Grabstellen für Erdbestattungen von Leichen und werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von
40 Jahren abgegeben.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zweimal um 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur recht-zeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

b) Überschreitet bei Beisetzung einer Urne die Ruhefrist das noch laufende Nutzungs-recht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeit-raum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungs-rechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher auf der Homepage der Stadt Kirchhain www.kirchhain.de öffentlich bekannt gegeben, wenn die/der Nutzungsberechtigte nicht anderweitig erreicht werden kann.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.

c) Größe der Einzelgrabstätten
für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m
für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

d) Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt mindestens 1,00 m.

2. Doppelgrabstätten

a) Doppelgrabstätten sind Zweiergrabstellen für Erdbestattungen von Leichen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall der/des zuerst zu Bestattenden zugeteilt werden.

Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zweimal um 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

b) Überschreitet bei Bestattungen (Zweitbelegung oder Beisetzung einer Urne) die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher auf der Homepage der Stadt Kirchhain www.kirchhain.de öffentlich bekannt gegeben, wenn die/der Nutzungsberechtigte nicht anderweitig erreicht werden kann.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.

c) In einem Doppelgrab dürfen die/der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen der/des zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwister
3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter 2. bezeichneten Personen.

Die/der Nutzungsberechtigte soll für den Fall ihres/seines Todes oder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht eine(n) Nachfolger(in) bestimmen. Wird kein(e) Nachfolger(in) bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehöri-gen der/des zuerst Bestatteten über.
Die Bestattung anderer Personen in einem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

d) Jede Grabstelle einer Doppelgrabstätte hat folgende Maße
Länge: 2,20 m, Breite: 1,20 m

e) Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt mindestens 1,00 m.

3. Raseneinzelgrabstätten

a) Raseneinzelgrabstätten sind einzelne Grabstätten für Erdbestattungen von Leichen und werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 40 Jahren abgegeben. Überschreitet bei Beisetzung einer Urne die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher auf der Home-page der Stadt Kirchhain www.kirchhain.de öffentlich bekannt gegeben, wenn die/der Nutzungsberechtigte nicht anderweitig erreicht werden kann.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.

b) Auf Raseneinzelgrabstätten wird im Auftrag und auf Kosten der/des Nutzungs-berechtigten ein Grabzeichen (Platte) in den Rasen eingelassen, auf dem der Vorname, der Name (ggf. mit Geburtsname) sowie Geburts- und Sterbedaten verzeichnet werden können. Die Maße betragen 0,40 m in der Länge und 0,40 m in der Breite bei einer Stärke von mindestens 0,12 m und höchstens 25 cm.
Das Grabzeichen muss bruchsicher und überfahrbar sein und bodenbündig verlegt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grab-zeichen nicht poliert sein. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen eingraviert oder in erhabener Form aufgebracht werden. Ihre Höhe darf 0,5 cm nicht überschreiten. Weiteres Grabzubehör, Anpflanzungen und Einfassungen sind nicht zulässig.

c) Die Grabstätte einschließlich Grabzeichen (Platte) geht für die Dauer der Ruhefrist
in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Ihm obliegt damit auch die Ver-kehrssicherungspflicht.

d) Nach der Entfernung der Trauergebinde pp. (s. § 17 Abs. 3) wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und mit Gras eingesät. Die Unterhaltung und die Pflege der Grabstätte erfolgen während der gesamten Ruhefrist gegen Gebühr durch die Friedhofsverwaltung. Nach Ablauf der Ruhefrist wird die Grabstätte im Auftrag der/des Nutzungsberechtigten abgeräumt und das Grabzeichen (Platte) fachgerecht entsorgt. § 16 Abs. 7 gilt entsprechend.

e) Für die Größe der Raseneinzelgrabstätten gilt § 13 Abs. 1 c).

4. Urnengrabstätten

a) Urnengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung, in einer Grabstelle eine weitere Urne beizusetzen. Die Beisetzung in biologisch nicht abbaubaren Überurnen ist in einem Urnengrab nicht gestattet. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher auf der Homepage der Stadt Kirchhain www.kirchhain.de öffentlich bekannt gegeben, wenn die/der Nutzungsberechtigte nicht anderweitig erreicht werden kann.

Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.

b) Größe der Urnengrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

c) Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt mindestens 1,00 m.

5. Rasenurnengrabstätten

a) Rasenurnengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung, in einer Grabstelle eine weitere Urne beizusetzen. Die Beisetzung in biologisch nicht abbaubaren Überurnen ist in einem Rasenurnengrab nicht gestattet. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwen-digen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher auf der Homepage der Stadt Kirchhain www.kirchhain.de öffentlich bekannt gegeben, wenn die/der Nutzungsberechtigte nicht anderweitig erreicht werden kann.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.

b) § 13 Abs. 3 Buchstaben b) bis d) gelten entsprechend.

c) Für die Größe der Rasenurnengrabstätten gilt § 13 Abs. 4 b).

6. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Artikel 12 - § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale errichtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger der/dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der/des Nutzungs-berechtigten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.

Artikel 13 - § 16 erhält folgende Fassung:

§ 16 - Die Grabzeichen

1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an die/den Verstorbenen würdig bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.

2. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit i. S. von Art. 3 des Überein-kommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. 06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung i. S. dieser Vor-schrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Für den zu erbringenden Nachweis gilt § 6a des Hessischen Friedhofs- und Bestattungs-gesetzes (GVBl. I 2007 S. 338) in der jeweils gültigen Fassung.

3. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

4. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet. Im Übrigen wird auf § 13 Abs. 3 b) verwiesen.

5. Ohne Zustimmung sind bei Einzel- und Doppel- sowie Urnengrabstätten provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 20 x 30 cm und Holzkreuze inklusive hölzer-ner Grabeinfassung bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung zulässig.
Satz 1 gilt auch für Raseneinzelgrabstätten, ausgenommen hölzerne Grabeinfassungen. Bei Rasenurnengräbern sind provisorische Grabmale nicht zugelassen.

6. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens
10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.
Die Nutzungsberechtigten haben die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen und Mängel abzustellen. Sie haften für alle evtl. entstehenden Schäden.
Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung durch eine Fachkraft auffordern. Sind die Nutzungs-berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung auf der Homepage der Stadt Kirchhain www.kirchhain.de. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grab-zeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nut-zungsberechtigten sachgemäß umzulegen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

7. Mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen oder entfernen zu lassen. Im Falle von Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht nach Inkrafttreten der

II. Änderung der Friedhofsordnung vergeben wurde, hat die nutzungsberechtigte Person die Stadt Kirchhain mit der Räumung der Grabstätte zu beauftragen und nach Durch-führung die Kosten zu zahlen. Geschieht die Räumung unzureichend oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12 Abs. 7 bzw. § 13), ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.

Artikel 14 - § 17 erhält folgende Fassung:

§ 17 - Gärtnerische Gestaltung der Gräber

1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Für die Entsorgung von biologisch abbaubaren Abfällen sind die bereitgestellten grünen Tonnen zu nutzen. Im Falle von als Restmüll zu entsorgenden Abfällen ist die/der Nutzungsberechtigte selbst zuständig.

2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.

3. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat die/der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.

4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten – ausgenommen Rasengräber – sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

5. Einzel- und Doppelgrabstätten sowie Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Bei Doppelgrabstätten ist der Zeitpunkt der Erst-belegung maßgeblich.

6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Artikel 15 - § 18 erhält folgende Fassung:

§ 18 - Benutzung des Leichenraums

1. Der Leichenraum (Kühlzelle) in der Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

Artikel 16 - § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann von der Stadt Kirchhain untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Artikel 17

Der II. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof Betziesdorf bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 VAufsG in Verbindung mit § 38 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

Artikel 18

Der II. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof Betziesdorf tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Kirchhain-Betziesdorf, den 29.10.2021

Der Friedhofsausschuss

Ralf Eckert, Pfarrer

Dieter Tourte, Ortsvorsteher und stellvertretender Vorsitzender

Ilona Dreer, Mitglied

Kirchenaufsichtlich genehmigt:

Kassel, den 29.11.2021

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Das Landeskirchenamt -

i. A. Simone Meyer, VA

Wird veröffentlicht:

Bereitstellung am 17.12.2021 auf der Homepage der Stadt Kirchhain unter https://www.kirchhain.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bekanntmachungen

Kirchhain, den 06.12.2021

Der Magistrat

Olaf Hausmann, Bürgermeister

17.12.2021 
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