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Renaturierung des Gewässers »Wuhlgraben«, Stadt Kirchhain, Ortsteil Anzefahr, Landkreis Marburg-Biedenkopf; Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 UVPG

Der Magistrat der Stadt Kirchhain plant die Renaturierung des Gewässers „Wuhlgraben“ in der Gemarkung Anzefahr und beantragt die wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Diese Maßnahme dient als Ausgleichsfläche, mit welcher der durch den Bebauungsplan „Bei der Papiermühle“ vorbereitete Eingriff in Boden, Natur und Landschaft ausgeglichen und kompensiert werden soll. Vorgesehen ist die Verlegung des Gewässers in den Bereich des östlich angrenzenden Grünlandes auf einer Strecke von ca. 400 m. Hierbei soll das Gewässer eine mäandrierende Form erhalten und mit kleinen Grabentaschen und Mulden versehen werden. Der derzeit bestehende monoton verlaufende Gewässerabschnitt wird hierbei mit den bei der Renaturierungsmaßnahme anfallenden Aushubmassen verfüllt. Weiterhin wird der neue Gewässerverlauf durch das Einbringen von Totholzelementen, dem Anlegen von Kolken und dem Pflanzen von Baumgruppen aus heimischen Gehölzen naturnah gestaltet. Die vorhandenen drei Überfahrten werden aufgenommen und durch eine Furt ersetzt. Die Grünlandfläche wird zukünftig als Extensivgrünland entwickelt. Diese Maßnahme führt zu einer signifikanten Verbesserung der aquatischen Längsdurchlässigkeit sowie der hydraulischen Leistungsfähigkeit und entspricht damit den Zielen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG). Weiterhin wird die ökologische Wertigkeit des Gewässerabschnittes erhöht.
Die Maßnahme führt zu einer Aufwertung für das Landschaftsbild und der Erholungseignung. Auswirkungen auf die Erholungseignung des Standortes, des Gewässers und seines Ufersaums sowie die Pflanzen und Tiere sind nur temporär während der Bauphase.

Für dieses Vorhaben war nach § 7 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S .94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Bei der o. g. Maßnahme ist dies nur dann der Fall, wenn die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien haben kann.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass keine derartigen örtlichen Gegebenheiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.


Die Untere Wasserbehörde des Landkreise Marburg-Biedenkopf
Gez. K. Hoffmann, 22.10.2021

12.11.2021 
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