Durchführung des Winterdienstes
Die Winterperiode wirft hinsichtlich der Ausübung des Winterdienstes bei den Verantwortlichen oftmals Fragen auf.
Nachstehende Hinweise sollen dazu dienen, den Verpflichtungen der Straßen-
reinigung und des Winterdienstes ordnungsgemäß nachzukommen:
Wer ist für den Winterdienst zuständig?
Die Grundstückseigentümer
für die Gehwege, Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege, Treppen und Fußgängerbereiche auf Straßen, die keinen Bürgersteig haben.
Die vorstehende Zuständigkeit gilt auch für Straßen, die von der Stadt nach der Satzung gegen Zahlung einer Gebühr gereinigt werden.
Zu beachten bei Straßen mit e i n s e i t i g e m G e h w e g:
- In den Jahren mit ungerader Endziffer der Jahreszahl (2021) sind die
Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite
befindlichen Grundstücke zum Räumen und Streuen verpflichtet. - In den Jahren mit gerader Endziffer der Jahreszahl (2022) sind die
Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke
zum Räumen und Streuen verpflichtet.
Die Stadt
für die Fahrbahnen ihres Zuständigkeitsbereiches (Gemeindestraßen).
Die Straßenbauverwaltung
für die Fahrbahnen ihres Zuständigkeitsbereiches (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen).
Was ist bei Glätte und Schneefall zu tun?
- Bürgersteige und Treppen sind von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit
Sand oder Splitt zu streuen. - Überwege sind ebenfalls in einer Breite von 2 m freizuhalten.
- Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten
Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als
Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. - Noch nicht ausgebaute Gehwege oder ähnliche, ausschließlich dem
Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer
Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der
Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. - Treppen sind in voller Breite vom Schnee freizuhalten und zu streuen.
- Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe abzustumpfen.
- Für jedes Hausgrundstück ist ein Pfad von der Fahrbahn zum Grundstück
in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen und mit Sand oder Splitt
zu streuen. - Ist der festgetretene Schnee glatt geworden oder aufgetaut, ist er
aufzulockern und am Bürgersteigrand abzulagern. - Bitte aber die Straßen hierfür nicht mehr als unbedingt notwendig in Anspruch
nehmen. - Außerdem bitten wir darauf zu achten, dass der anfallende Schnee nicht auf
oder an der Straßenrandvegetation abgelagert wird, da durch mögliche
Anhäufung von Streusalz die Bäume oder sonstige Anpflanzungen an den
Straßenrändern stark geschädigt werden. - Abflussrinnen und Sickerkästen sind von Schnee freizuhalten, das Gleiche gilt
für Hydranten und Schieberkappen (Absteller für Wasserleitungs-
hausanschlüsse). - Auch der städtische Bauhof verwendet bei der Schnee- und Eisbeseitigung,
außer auf Hauptverkehrsstraßen und bei extremer Glättebildung, bereits seit
längerem kein Streusalz mehr. - Ansonsten wird ein Gemisch aus Splitt und schwefelfreiem Salz oder nur Splitt
verwendet.
Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
Im Bedarfsfall täglich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Welche Streumittel sind zu verwenden?
In erster Linie abstumpfendes Material wie Splitt und Sand.
Bitte rechtzeitig Streumaterial beschaffen und vorrätig lagern. Schwefelfreies Salz sollte nur in dringenden Ausnahmefällen verwendet werden.
Die aufzubringende Salzmenge pro Streugang sollte jedoch nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich sein.
Wo gibt es Streumaterial?
Außer bei den bisherigen Bezugsstellen kann Streusplitt in kleineren Mengen (eimerweise) von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 13:30 Uhr bis
15:30 Uhr kostenlos auf dem städtischen Bauhof in Empfang genommen werden.
Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Sand für Streuzwecke in kleineren Mengen (eimerweise) von den städtischen Spielplätzen in der Kernstadt und in den Stadtteilen zu entnehmen. Hierbei bitten wir darauf zu achten, dass keine vermeidbaren Vertiefungen im Bereich der Spielplätze entstehen.
Das Schneeräumen, insbesondere in engen Straßen und Straßen mit einer Sackgasse, kann durch dort parkende Fahrzeuge, behindert werden. Die Anlieger werden gebeten, entsprechend so zu parken, dass die Winterdienstfahrzeuge ungehindert räumen und streuen können.
Für Fragen, Hinweise, Anregungen und Beschwerden "rund um den Winterdienst" steht Ihnen während der Winterperiode bei der Stadtverwaltung Kirchhain die Rufnummer 06422 / 808-158 zur Verfügung.
Kirchhain, 01. November 2021 DER MAGISTRAT
(Olaf Hausmann)
Bürgermeister