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Kommunalwahlen im Lande Hessen am 14. März 2021 in der Stadt Kirchhain; Bekanntmachung über die Feststellung gemäß § 34 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) zum Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung

Die öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung des Nachrückens von Vertreterinnen und Vertretern der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Mai 2021 ist ab Freitag, den 28. Mai 2021 unter
www.kirchhain.de//Verwaltung&Politik/Verwaltung/Bekanntmachungen
und
www.kirchhain.de/Verwaltung&Politik/Wahlen/Kommunalwahlen 2021
sowie im Bekanntmachungskasten am Verwaltungsgebäude Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, einsehbar.
Gegen diese Feststellung kann gemäß § 25 KWG jede wahlberechtigte Person aus der Stadt Kirchhain (Wahlkreis) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung beim Besonderen Wahleiter der Stadt Kirchhain, Verwaltungsgebäude Am Markt 6/8, Zimmer 26, 35274 Kirchhain, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch erheben und diesen innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Kirchhain, den 21. Mai 2021


DER BESONDERE WAHLLEITER
der Stadt Kirchhain
Dirk Lossin

28.05.2021 
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