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01.07.2022

Trinkwassereinsparung wird künftig gefördert Stadtverordnetenversammlung fasst entsprechenden Beschluss

Wasser ist eine kostbarste Ressource und sollte nicht verschwendet werden. In Haushalt und Garten lässt sich viel Wasser sparen. Dazu zählt u. a. das Sammeln von Regenwasser und dessen Nutzung.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat auf Initiative der CDU-Fraktion in seiner Sitzung im Juni eine Richtlinie zur „Förderung des Einbaus von Regenwasserrückhaltungs- und -nutzungsanlagen“ beschlossen (veröffentlicht in der letzten Ausgabe des Kirchhainer Anzeigers). Hierfür wurde im Haushaltsjahr 2022 erstmalig eine Summe von 50.000 Euro zur Verfügung gestellt.

Gefördert wird die Nachrüstung von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzungsanlagen sowie der Bau von Regenwasserzisternen, soweit diese nicht durch Satzung-, Bau- und Bauplanungsrecht bindend vorgeschrieben sind. Durch die finanzielle Förderung des Einbaus der genannten Anlagen soll ein Anreiz für bestehende Gebäude gegebenen werden, die Ressource Trinkwasser für die Gartenbewässerung und die Nutzung im Haushalt (Toilette, Waschmaschine usw.) durch Regenwasser zu ersetzen.

Die Richtlinie sieht als maximale Förderung bis zu 1.000 Euro für die erstmalige Herstellung einer Regenwasserzisterne und Brauchwassernutzungsanlage vor. Der nachträgliche Einbau einer Brauchwassernutzungsanlage (Zisterne ist vorhanden) bzw. der Einbau einer Regenwasserzisterne wird jeweils mit 500 Euro gefördert.

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Förderung ist es erforderlich, das dem Gesundheitsamt beim Landkreis Marburg-Biedenkopf (Schwanallee 23, 35043 Marburg, infektionsschutz@marburg-biedenkopf.de, Telefon 06421/405-40) gemäß § 13 Abs .4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die Nichttrinkwasser-Anlage (z.B. Brauchwasser-/Regenwassernutzungsanlage) angezeigt wird, wenn sie zusätzlich zur Trinkwasseranlage (z.B. Trinkwasserinstallation eines Wohnhauses) installiert ist. Für diese Anzeige erhält der Antragsteller eine Bescheinigung, die mit der Förderantragsstellung vorzulegen ist.

Ebenso ist bei unserem zuständigen Trinkwasserversorger, dem Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke (Teichweg 24, 35396 Gießen, info@zmw.de, Telefon 0641/95060) ein Antrag auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang und Mitteilung über die Errichtung einer Regen- bzw. Brauchwassernutzungsanlage gemäß § 4 Absatz 1 Wasserversorgungssatzung (WVS) zu stellen.
Der Grund liegt darin, dass jeder Kunde verpflichtet ist, seinen Trinkwasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes zu decken. Der Kunde/Antragsteller hat in der Regel einen Anspruch auf Genehmigung seines Antrages. Diese Genehmigung ist ebenso mit dem Förderantrag vorzulegen.

Der Einbau von Regenwasserzisternen und Regenwassernutzungsanlagen (Brauchwasseranlagen) hat auch Auswirkung auf die Niederschlagwassergebühr. Weitere Infos hierzu finden sie auf der Homepage unter: www.kirchhain.de/Verwaltung&Politik/Service/Ver- und Entsorgung/Getrennte Abwassergebühr
Zusammengefasst ist zur Antragsstellung folgendes erforderlich:
• Vorlage von Rechnungskopien
• Bestätigung, dass die Hausinstallation (Regenwassernutzungsanlage) durch einen zugelassenen Installateur vorgenommen wurde
• Bescheinigung des Landkreis Marburg-Biedenkopf – Gesundheitsamtes
• Nachweis der Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke

Für Fragen stehen die Mitarbeitenden des Fachdienstes Tiefbau der Stadt Kirchhain gerne zur Verfügung.

• Erläuterungen zum Einbau von Regenwasser-nutzungsanlagen (Brauchwasseranlagen)
• Zur Erfassung und Abrechnung der in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Kirchhain eingeleitete Abwassermenge ist zu dem vorhandenen Trinkwasserzähler die Installation zusätzlicher Messeinrichtungen erforderlich. Die entsprechenden Zwischenzähler sind auf Kosten des Grundstückseigentümers einzubauen und müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Diese Wasserzähler sind nach Ablauf der Eichfrist – in der Regel spätestens nach 6 Jahren - gegen einen neuen geeichten Zähler auszuwechseln. Siehe hierzu auch die Regelungen der Entwässerungssatzung (EWS), insbesondere §§ 2, 24, 25 und 27, www.kirchhain.de/Verwaltung-Politik/Service/Ortsrecht „Entwässerungssatzung“. Bitte setzen Sie sich vor Inbetriebnahme einer Brauchwasseranlage mit der Stadt Kirchhain in Verbindung.
• Die Trinkwasserleitungen dürfen gemäß § 17 Abs. (2) TrinkwV und DIN EN 1717 niemals direkt mit der Brauchwasserinstallation verbunden sein, auch nicht vorübergehend bei Störfällen!
• Brauchwasserleitungen sind dauerhaft und deutlich farblich unterschiedlich zu den Trinkwasserleitungen zu kennzeichnen. Beim Brauchwasserverteilungsnetz unter Putz sollten die Leitungen zusätzlich mit Trassenbändern gekennzeichnet werden.
• Am Haupthahn der Trinkwasserversorgung ist ein Hinweisschild anzubringen, beispielsweise „Achtung, in diesem Gebäude wird zusätzlich eine Brauchwasseranlage betrieben“.
• Zapfstellen für Brauchwasser sind deutlich und dauerhaft mit einem Schild „Kein Trinkwasser“ zu kennzeichnen. Die Zapfstellen sind vor unbefugter Nutzung z. B. durch Kinder zu sichern.
• Die Hausinstallation darf nur ein zugelassener Installateur durchführen. Der Installateur muss in einem Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmen eingetragen sein. Alle allgemeinen und technischen Regelwerke, u. a. die DIN 1988, sind einzuhalten.
• Der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke (ZMW) ist der Trinkwasserversorger im Bereich der Stadt Kirchhain. Gemäß § 4 Wasserversorgungssatzung (WVS) hat er bezüglich von Brauchwasseranlagen/Regenwassernutzungsanlagen folgende Regelung getroffen:
• § 4 (1) „Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trinkwasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.“ Daher ist im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage ein Antrag auf „Teilbefreiung vom Benutzungszwang“ zu stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. In der Regel besteht ein Anspruch auf Genehmigung.
• § 4 (3) „Der Anschlussnehmer hat dem Verband vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann.“

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