Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes
Besondere Regelungen für Ostern und die dazugehörigen Feiertage
Mit Blick auf die in wenigen Tagen beginnenden Osterfeiertage möchte die Stadt Kirchhain über die aktuelle Rechtslage, insbesondere in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst informieren.
Nach dem Hessischen Feiertagsgesetz sind insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr verboten.
Das Verbot gilt bereits am Gründonnerstag von 04.00 Uhr und erstreckt sich über den kompletten Karfreitag bis Karsamstag sowie jeweils am Ostersonntag und Ostermontag auf die Zeit von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage an sich als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher.
Die Stadt Kirchhain bittet um Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein schönes Osterfest.


