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Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen Messung kontinuierlich

Nr. 99063041267001

Als Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen sowie zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmte Luftschadstoffemissionen und Betriebsparameter durch kontinuierliche Messungen fortlaufend zu ermitteln. Über die Ergebnisse der Messungen ist  ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

15.03.2022

Die behördlichen Vorgaben für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen sowie zur Vorlage des Messberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen. Zukünftig soll die Vorlage des Messberichtes über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen;
  • zusätzlich Vorlage der Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen

Der Messbericht über kontinuierliche Messungen ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Berichte vorzulegen.

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Bezüglich der Inhalte des Messberichtes über kontinuierliche Messungen wird auf das Rundschreiben des BMU „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen“ und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertesysteme verwiesen.

Die Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen sollten inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 entsprechen.

Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden der Länder.

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand für die Überprüfung von Emissionsmessberichten der nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Stellen durch die zuständige Behörde.

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