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Friedhöfe - Bestattungswesen

Die Friedhöfe der Stadt Kirchhain dienen der Bestattung von Verstorbenen. Sie sind nicht nur letzte Ruhestätte, sondern haben auch als Grünanlage eine besondere Bedeutung. Der Friedhof in der Kernstadt wurde vor über 100 Jahren angelegt und hat nach mehreren Erweiterungen eine Gesamtfläche von 3 Hektar. Darüber hinaus haben hier berühmte Kirchhainer Persönlichkeiten in Ehrengräbern ihre letzte Ruhe gefunden.

Der Trauerfall

Wer denkt schon gerne an den Tod und an die einhergehenden Formalitäten, die mit einem Sterbefall bei den zuständigen Behörden abzuklären sind?

Die meisten Menschen verdrängen den Gedanken, und wenn der Tag eintritt, treten Schmerz und Trauer in den Vordergrund. Nicht immer wird dann auch noch an die notwendigen Formalitäten gedacht.

Die folgenden Punkte sollen es den Angehörigen erleichtern, rechtzeitig und richtig das Notwendige zu veranlassen.

  • Anmeldung von Sterbefällen und Beerdigungen
  • Übersicht und Verwaltung der Friedhöfe in der Stadt Kirchhain
  • Überführung zu städt. und kirchl. Friedhöfen sowie ins Ausland und Aufbewahrung von Verstorbenen
  • Bestattungsarten
  • Aufbewahrung, Trauerhalle
  • Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Gräber
  • Grabmale
  • Zulassung von Gewerbetreibenden
  • Grabkosten
  • Friedhofssatzung der Stadt Kirchhain, Friedhofsgebührensatzung
  • Hinweise und Auskünfte

Bestattungsarten

Auf den Friedhöfen der Stadt Kirchhain stehen verschiedene Grabarten zur Verfügung:

  • Reihengrabstätten,
  • Wahlgrabstätten,
  • Urnengrabstätten,
  • Rasen-Urnengräber,
  • Anonyme Urnengräber,
  • Kindergräber,
  • Urnenstelen
  • Baumgrabstätten (Urne)

Reihengrabstätten (Einzelgrabstellen) werden nach der Reihe belegt und für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) der zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Diese Reihengrabfelder werden durch die Friedhofsverwaltung gesondert ausgewiesen.

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen sowie Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Als Wahlgrabstätten werden generell die mehrstelligen Grabstellen bezeichnet. Aber auch Einzelgräber können Wahlgrabstellen sein, wenn die angehörigen sich eine bestimmte Grabfläche auf dem Friedhof aussuchen. Andere Wahlgrabarten sind Doppel-, Tief- und Urnen-Familiengräber.

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann in der Regel auf Antrag um 10 Jahre einmalig verlängert werden. Die Nutzungszeit und Ruhezeit müssen immer identisch sein, d.h. bei einer späteren weiteren Beisetzung in eine Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, damit die Ruhezeiten eingehalten werden.

In einer Urnen-Familiengrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einer Grabstelle für Erdbestattungen (ausgenommen sind die Einzel-Reihengräber) können neben einem Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

In Rasen-Urnengräber und anonymen Urnengrabstellen kann max. 1 Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Für die Urnen-Rasengräber steht ein gesondertes Feld auf dem Friedhof in Kirchhain zur Verfügung. In diesem Bereich ist ein zentraler Gedenkstein aufgebaut. An diesem werden Namensschilder, die an die hier beigesetzten Verstorbenen erinnern, angebracht.

Nicht auf allen Friedhöfen der Stadt Kirchhain stehen alle Bestattungsarten zur Verfügung.

Meldung von Sterbefällen und Beerdigungen

Gemäß § 13 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes sind die Angehörigen verpflichtet, die notwendigen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe sowie die Leichenschau zu veranlassen. Die Angehörigen haben über den Tod einen Arzt zu informieren, der die Leichenschau durchführt. Über die erfolgte Leichenschau wird eine Todesbescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung wird für die Beurkundung des Sterbefalls benötigt. Erst nach Beurkundung des Sterbefalls durch das zuständige Standesamt kann eine Beisetzung des Verstorbenen / der Verstorbenen erfolgen. In der Regel übernimmt der von den Angehörigen beauftragte Bestatter diese Formalitäten. Folgende Unterlagen werden für die Beisetzung von der Friedhofsverwaltung benötigt:

  • Leichenschauschein,
  • Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalls (Standesamt).

Übersicht und Verwaltung der Friedhöfe in der Stadt Kirchhain

In der Stadt Kirchhain gibt es insgesamt 14 Friedhöfe, zum einen den Friedhof in der Kernstadt und den Jüdischen Friedhof, zum anderen die 12 Friedhöfe auf den Stadtteilen. Die Verwaltung der folgenden Friedhöfe obliegt dem Magistrat:

  • Kirchhain-Kernstadt, Eisenbahnstraße / Röthestraße
  • Jüdischer Friedhof, Kirchhain-Kernstadt, Eisenbahnstraße
  • Kirchhain-Anzefahr, Sindersfelder Straße
  • Kirchhain-Emsdorf, Alte Schulstraße
  • Kirchhain-Himmelsberg, Wolfangerstraße
  • Kirchhain-Sindersfeld, Grüner Weg
  • Kirchhain-Stausebach. Himmelsberger Straße

Die nachfolgend aufgeführten Friedhöfe werden von den jeweiligen Kirchengemeinden verwaltet, die hierzu Friedhofsausschüsse gebildet haben:

  • Kirchhain-Betziesdorf, Friedhofsweg
  • Kirchhain-Burgholz, Burgweg
  • Kirchhain-Großseelheim, Hinter dem Friedhof
  • Kirchhain-Kleinseelheim, Ziegeleistraße
  • Kirchhain-Langenstein, Am langen Stein
  • Kirchhain-Niederwald, Obergasse
  • Kirchhain-Schönbach. Unter der Riede

Die unter kirchlicher Verwaltung stehenden Friedhöfe haben eigene Gebührenordnungen. Bei Fragen stehen Ihnen die Pfarrerinnen und Pfarrer zur Verfügung.

Überführung zu städtischen und kirchlichen Friedhöfen sowie ins Ausland und Aufbewahrung von Verstorbenen

Die Bestattungsunternehmen sorgen für das ordnungsgemäße Einsargen, die Überführung zu einem städtischen / kirchlichen Friedhof sowie für das Aufbahren der / des Verstorbenen. Sie erledigen – wie bereits erwähnt – auch alle anderen Formalitäten in Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten. Sie legen im Einvernehmen mit den Angehörigen den Ablauf der Beerdigung mit der örtlichen Friedhofsverwaltung fest.

Gemäß den Bestimmungen des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes dürfen Leichen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass befördert werden. Soll eine Leiche im Ausland beerdigt werden, so ist bei der Friedhofsverwaltung ein Leichenpass zur Beförderung zu beantragen. Zuständig für die Erteilung des Leichenpasses ist der Gemeindevorstand des Sterbeorts.

Aufbewahrung, Trauerhalle

Die Verstorbenen werden in den hierfür vorgesehenen Räumen der Friedhöfe im Einvernehmen mit den Angehörigen aufgebahrt. Auf einigen städtischen Friedhöfen stehen den Angehörigen bis zum Beginn der Trauerfeier Aufenthaltsräume zur Verfügung. Einige städtische und kirchliche Friedhöfe haben zudem eine Trauerhalle.

Kranz- und Blumespenden können direkt zur jeweiligen Friedhofskapelle / Trauerhalle geschickt werden. Diese können dann gemeinsam mit dem Sarg zur Trauerfeier in der Friedhofskapelle in würdevoller Art und Weise aufgestellt werden. Für die Ausgestaltung der Friedhofskapelle kann von den Angehörigen eine Gärtnerei beauftragt werden. Nach Beendigung der Trauerzeremonie wird der Blumen- und Kranzschmuck von dem Bestattungsinstitut an die Grabstelle gebracht.

Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Gräber

Für die Gestaltung, Instandhaltung und Pflege der Wege, Bäume und Hecken auf den Friedhöfen ist die jeweilige Friedhofsverwaltung zuständig. Für die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Gräber sind die Grabnutzungsberechtigten verantwortlich. Sie haben gemäß den satzungsmäßigen Bestimmungen die Gräber in friedhofswürdiger Art und Weise instand zu halten. Auch darf von den Grabstellen keine negative Beeinträchtigung für die Wege und Nachbargrabstellen ausgehen. Die Anpflanzungen dürfen nicht über die Grabeinfassungen hinauswachsen.

Ist den Nutzungsberechtigten eine regelmäßige Grabpflege nicht möglich, können sie eine Gärtnerei mit der Pflege beauftragen. Die Stadt Kirchhain bietet keine Dienstleistung in Sachen Grabpflege an.

Zu der gärtnerischen Gestaltung von Gräbern sind die allgemeinen Gestaltungsvorschriften bzw. bei bestimmten Grabfeldern die dafür erlassenen besonderen Gestaltungsvorschriften zu beachten. Auskunft über Einzelheiten gibt die Friedhofsverwaltung.

Grabmale

Für die Gestaltung und das Aufstellen von Grabmalen bestehen Vorschriften, die die Form, das Material, die Größe, die Bearbeitung und die Beschriftung von Grabmalen regeln. Für die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten erweiterte Vorschriften. Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzerrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Diese Richtlinie ist Bestandteil der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft (VSG 4.7).

Diese Richtlinien und Vorschriften sind in der Regel den Steinmetzbetrieben bekannt. Nur diese dürfen mit Zulassung der Friedhofsverwaltung Grabmale und Einfassungen aufstellen. Die von den Nutzungsberechtigten beauftragten Frimen reichen die erforderlichen Anträge für die Aufstellung und / oder Änderung von Grabmalen und Grabeinfassungen in zweifacher Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung ein.

Grabkosten

Siehe Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchhain

Hinweise und Auskünfte

Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen sind für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sind Satzung und die Gebührenordnung der Stadt Kirchhain in der jeweiligen gültigen Fassung maßgebend.

Für die unter kirchlicher Verwaltung stehenden Friedhöfe sind die jeweiligen örtlichen Friedhofssatzungen und Gebührenordnungen maßgebend.

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