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Hilfe für Gehörlose beantragen

Nr. 99015032080000

Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 77,- Euro monatlich.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

  • Sie können Gehörlosengeld oder Taubblindengeld beim Landeswohlfahrtsverband Hessen beantragen.
  • Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
  • Sie erhalten eine Entscheidung durch schriftlichen Verwaltungsakt über Ihren Anspruch auf Gehörlosengeld oder Taubblindengeld. Änderungen in Ihren Lebensumständen können Einfluss auf die Zahlung haben. Sie haben entsprechende Mitwirkungspflichten.

Bitte wenden Sie sich an den Landeswohlfahrtsverband Hessen.

Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 18 Jahre alt geworden sind.

Gehörlosengeld:

  • Sie sind gehörlos oder an Taubheit grenzend schwerhörig auf beiden Ohren.
  • Sie haben einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen „Gl“ in Ihrem Schwerbehindertenausweis.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen.

Taubblindengeld:

  • Sie sind taubblind. Sie haben wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder das Merkzeichen „TBl“ in Ihrem Schwerbehindertenausweis.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen.

Gehörlosengeld:

  • Antrag auf Bewilligung von Gehörlosengeld nach dem Hessischen Landesgehörlosengeldgesetz (LGIGG)
  • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
  • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis oder der Schwerbehindertenausweis selbst mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht für eine Vertrauensperson (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Kontoerklärung für die Zahlung von Gehörlosengeld

Taubblindengeld:

  • Antrag auf Bewilligung von Taubblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBliGG)
  • Nachweis über die Taubblindheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
  • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis oder Schwerbehindertenausweis selbst mit den Merkzeichen „Bl“ (blind) und „Gl“ (gehörlos) oder dem Merkzeichen „TBl“ (taubblind)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht für eine Vertrauensperson (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Kontoerklärung für die Zahlung von Taubblindengeld

Es fallen keine Antragsgebühren an. Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen.

Gehörlosengeld und Taubblindengeld werden ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen. Die Zahlungen erfolgen im Voraus. Sie erhalten am Ende des Monats die Zahlung für den folgenden Monat.

Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung durch schriftlichen Verwaltungsakt nach der Prüfung.

Widerspruch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

24.08.2022
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