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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent beantragen

Nr. 99018093001000

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent erteilt.    

  • Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
  • Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
     
  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
     
  • -Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
  • -Führungszeugnis gemäß § 30 (4) Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als drei Monate),
  • -Zuverlässigkeitserklärung
     

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.

Verwaltungsgerichtliche Klage

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

22.11.2022
  • Gebühr: 80,00 Euro

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig. 

Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege obliegt die staatliche Anerkennung, die Aufsicht über die Ausbildungsstätten sowie die Genehmigung der Schulen für Anästhesietechnische Assistentinnen / Assistenten und Operationstechnische Assistentinnen / Assistenten zur Annahme von Auszubildenden. Die Behörde ist zuständig für Prüfungsangelegenheiten, die Erteilung von Berufserlaubnisurkunden und die Erstellung von Ersatzdokumenten. Sie entscheidet über potenzielle Gleichwertigkeiten anderer Ausbildungsinhalte sowie mögliche Ausbildungsverkürzungen.

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