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Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen beantragen

Nr. 99129005006000

Für das Einleiten von gewerblichem / industriellem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung) ist in Deutschland in der Regel eine Genehmigung erforderlich, soweit in der Abwasserverordnung an das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder.

Für die Branchen und Tätigkeiten (wie z.B. Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), bei denen im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden, hat der Gesetzgeber Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage abgereinigt werden kann.

Die Genehmigung gem. § 58 WHG wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt (§ 65 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 58 Absatz 2 WHG eingehalten werden. Nach  § 38 Abs. 3 HWG i.V.m. § 2 Abs. 2 IndV entfällt in bestimmten Fällen die Genehmigungspflicht. Nach § 38 Abs. 1 HWG ist die Genehmigungspflicht auch für das Einleiten von Grundwasser in Abwasseranlagen erforderlich, sofern dieses Stoffe enthält, für die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung festgesetzt sind.

Die Genehmigung darf erteilt werden (Ermessen), wenn

  • die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden (allgemeine Anforderungen, Anforderungen für den Ort des Anfalls und vor Vermischung)
  • die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
  • Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen
  • keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und keine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), dass in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll.

Für die Verwaltungsleistung der Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

Die Kosten für „Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 WHG“ liegen gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) vom 19.12.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2021, Anlage Ziffer 162231 zwischen 300 bis 12 000 € (Stand Juli 2021)

  • Gebühr: 300,00 - 12000,00 Euro

Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage nur mit erteilter Genehmigung erfolgen darf. Die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage darf erst mit Erteilung der Genehmigung erfolgen, sodass die Beantragung der Genehmigung rechtzeitig, d. h. 6 Monate vor Einleitung von Abwasser in einer öffentlichen Abwasseranlage erfolgen muss.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen. 

Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 3 Monate. Die Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden

Gegen die Genehmigung kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Entfällt das Widerspruchsverfahren, kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

Gemäß § 16 a Abs.2 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) entfällt das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn das Regierungspräsidium die Genehmigung erteilt hat. Gegen die Genehmigung kann Klage (§ 74 Abs.1 VwGO) innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe erhoben werden.

Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.

Onlineverfahren: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen: nein

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

30.08.2022
  • Behörde erklärt Antragsteller*in das Genehmigungsverfahren zur Indirekteinleitung
  • Antragsteller r*in erstellt Antragsunterlagen und reicht diese ein.
  • Behörde prüft Antragsunterlagen auf Vollständigkeit; fordert ggf. Unterlagen nach
  • Antragsteller *in reicht Unterlagen nach
  • Behörde prüft nachgereichte Unterlagen auf Vollständigkeit
  • Behörde beteiligt Träger öffentlicher Belange, die von dem Vorhaben betroffen sein können
  • Behörde fordert ggf. Unterlagen nach, die im Rahmen der Beteiligung externer und / oder interner Stellen nachgefordert wurden
  • Antragsteller *in reicht Unterlagen nach
  • Behörde prüft nachgereichte Unterlagen ggf unter Beteiligung der externen und / oder internen Stellen
  • Behörde erstellt die Genehmigung auf Basis der geprüften, ggf. ergänzten Antragsunterlagen
  • Antragsteller *in erhält Genehmigungsbescheid zur Indirekteinleitung
  • Antragsteller *in bezahlt die Verwaltungskosten

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung ergibt sich aus § 65 HWG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden

Obere Wasserbehörden: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Regierungspräsidium Kassel

Untere Wasserbehörden:
Die Aufgaben der unteren Wasserbehörden nehmen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.

Die nachstehende Seite stellt auch sämtliche Kontaktdaten für die Bearbeitung der Anhänge 49,50, und 52 der Abwasserverordnung bereit.

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