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Arbeiten an schwachgebundenen Asbesterzeugnissen - Zulassung beantragen

Nr. 99031014001000

Für Abbruch- und Sanierungsarbeiten, bei Vorhandensein von Asbest in schwachgebundener Form, benötigen Sie eine Zulassung. 

Eine Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Sie reichen bei Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit
  • Die zuständige Behörde gibt Ihnen eine Rückmeldung.
  • Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung bzw. die Ablehnung.
  • Schriftlicher oder elektronischer Antrag des Arbeitgebers
  • Vorhandensein der personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung
  • Einhaltung der in der TRGS 519 „Asbest“ enthaltenen Vorgaben
  • schriftlicher Antrag
  • Handelsregistereintrag/Gewerbeanmeldung
  • Sachkundenachweise
  • Fachkundenachweise
  • Prüfbescheinigungen (bspw. Geräteüberprüfungen)
  • Technische Datenblätter
  • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan 
  • Betriebsanweisung, Unterweisungsbelege
  • ggf. Unterlagen zur Miete oder zum Leasing von sicherheitstechnischer Ausstattung

Zeitnah nach Antragseingang

§8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Weitere Informationen, wie Sie ggf. Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen können, werden in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid beschrieben.

Das Formular objektbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519) ist in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) unter Anlage 1.3 zu finden. 

Das Formular zur Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (gemäß § 7 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV und Nummer 4.1 TRGS 519) ist unter Anlage 1.4 zu finden.

Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten ist unter Anlage 1.5 zu finden.

Musterbetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß § 14 und Anhang I Nr. 2.4.5 GefStoffV und Nummer 11 TRGS 519) ist in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) unter Anlage 1.6 zu finden. 

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

29.03.2022

Bei der für den Hauptsitz Ihres Fachbetriebs oder Ihrer selbständigen Niederlassung örtlich zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Hessen.

Regierungspräsidien in Hessen

  • Gebühr: 220,00 - 1300,00 Euro
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