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Deutsche Staatsangehörigkeit Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Nr. 99099008001001

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sie ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.

Wenn Sie im Ausland leben, sich in einem anderen Staat einbürgern lassen möchten und der fremde Staat die Aufgabe Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit voraussetzt, können Sie einen Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Sofern die Entlassung genehmigt werden kann, wird Ihnen eine Entlassungsurkunde ausgehändigt.

Wenn Sie minderjährig sind, können Sie nur mit Genehmigung des für Sie zuständigen deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) entlassen werden. Ein minderjähriges Kind benötigt keine Genehmigung vom Familiengericht, wenn die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise das allein sorgeberechtigte Elternteil den Antrag für sich und zugleich für das minderjährige Kind stellen beziehungsweise stellt.

Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht vorlegen.

Weitere Informationen können Sie per Telefon, E-Mail oder in einem persönlichen Gespräch bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erhalten.

Hinweis:
Von der Entlassung zu unterscheiden ist der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Einen Verzicht kann erklären, wer bereits neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine weitere besitzt und seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben möchte.

Den Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie schriftlich bei der zuständigen deutschen Auslandvertretung, online oder schriftlich direkt beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen.

Den Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, direkt schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.

Schriftliche Antragstellung:

  • Sie können das Antragsformular vor Ort bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung erhalten oder online auf der Internetseite des BVAs herunterladen.
  • Auf Wunsch unterstützt Sie die örtliche Auslandsvertretung beim Ausfüllen des Antragsformulars.
  • Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung ein.
  • Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist jedoch keine Pflicht. Sie können die Erklärung auch direkt per Post an das BVA schicken.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.

Online-Antragstellung:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit elektronisch aus. Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer oder eine andere eIDAS-konforme Form der Authentifizierung.
  • Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Datei hinzu.
  • Senden Sie Ihren Antrag ab.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.

Abschluss des Verfahrens (Schriftlich und Online):

  • Nach der Entscheidung erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr.
  • Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Entlassungsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Urkunde.
  • Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Ihre deutschen Ausweisdokumente werden hierdurch ungültig. Sie werden von der Auslandsvertretung eingezogen.
  • Um den Prozess abzuschließen, muss die Einbürgerung in den fremden Staat innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Entlassungsurkunde erfolgen. Die Einbürgerung muss dem Bundesverwaltungsamt nachgewiesen werden.
  • Ist die Einbürgerung nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt, wird zur Vermeidung von Staatenlosigkeit das Entlassungsverfahren rückwirkend unwirksam. Die Entlassungsurkunde ist an das Bundesverwaltungsamt zurückzusenden.

Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

  • Sie müssen den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt haben
  • es liegt eine schriftliche Zusicherung des fremden Staates vor, dass Sie eingebürgert werden
  • bei Minderjährigen:
    • Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht)

Hinweis:
Wenn Sie in Deutschland wehrpflichtig sind, benötigen Sie die Zustimmung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr. Diese wird vom Bundesverwaltungsamt (BVA) eingeholt.

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • mögliche Nachweise zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wie beispielsweise:
  • deutscher Personalausweis,
  • deutscher Reisepass,
  • (letzter) Staatsangehörigkeitsausweis

und

  • Einbürgerungszusicherung des fremden Staates
  • bei Minderjährigen
    • Genehmigung des deutschen Familiengerichts

Hinweis:

Bitte die Unterlagen und Nachweise, soweit nicht anders angegeben, als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien beifügen. Für den Online-Antrag benötigen Sie zunächst einfache elektronische Kopien. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen und Nachweise in beglaubigter Kopie im Online-Verfahren erst nach Antragsstellung ein.

  • für die Entlassungsurkunde: EUR 51,00
  • für den Ablehnungsbescheid: EUR 38, 00

Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen eventuell weitere Kosten entstehen können.

  • Nach Aushändigung Ihrer Entlassungsurkunde, muss die Einbürgerung in den fremden Staat innerhalb eines Jahres erfolgen, damit die Entlassung wirksam wird.
  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 2 bis 3 Monate
  • Widerspruch
  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja (zur Aushändigung der Entlassungsurkunde)

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

20.10.2022

Bitte wenden Sie sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder direkt an das Bundesverwaltungsamt.

Bundesverwaltungsamt

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