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Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme

Nr. 99089090261000

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

17.12.2020

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

In Hessen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet.

Es fallen keine Gebühren an.

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