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Verwaltung & Politik

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Personalausweis Informationserteilung

Nr. 99008001013000

Die Personalausweisbehörde Informiert bei Antragstellung über den Personalausweis.

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Es fallen keine Gebühren an.

17.12.2020

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS, Referat II 8)

Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.

Ausführliche Informationen über den Personalausweis und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellte Informationsportal:

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