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Verwaltung & Politik

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Die Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

Nr. 99031018007000

Bestimmte Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung können im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Gefahrstoffverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.

  • Antragstellung,
  • Prüfung,
  • Bescheidung

Die Anwendung der Vorschrift führt im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte, dem Grund für die Beantragung der Ausnahme.

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Es ist zu berücksichtigen, dass wenn eine Ausnahme von den Paragrafen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen beantragt wird, wodurch die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die Aufnahme erst nach dem Bescheiden erfolgen darf.
(§ 7 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 19. Abs.1 Nr. 5 GefStoffV)

 § 19 Absatz 1 der GefStoffV

Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

24.03.2023

Bitte  geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen.

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP).

  • Von welchem Paragraf und Absatz soll eine Abweichung beantragt werden?
  • den Grund für die Beantragung der Ausnahme.
  • Worin liegt die unverhältnismäßige Härte begründet?
  • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
  • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
  • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
  • die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
     

Zeitnah nach Antragseingang

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