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Verwaltung & Politik

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Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen

Nr. 99115001060000

Sie haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Adressdaten an Adressbuchverlage formlos zu widersprechen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind oder erheben Sie den Widerspruch im Verwaltungsportal online.

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind.

Zuständig ist die Meldebehörde der jeweiligen Kommune.

Sie müssen melderechtlich erfasst/registriert sein.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Die Eintragung ist kostenlos.

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Sie können Widerspruch einlegen.

  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS)

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS)

14.11.2022
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