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Annahme eines Volljährigen Aussprache

Nr. 99013010170000

Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag des bzw. der Annehmenden und des bzw. der Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem bzw. der Annehmenden und dem bzw. der Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie des bzw. der Annehmenden führt.

22.06.2021

Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.

  • Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
  • Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
  • Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
    • Unterhaltsansprüche
    • erbrechtliche Ansprüche
  • Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
  • Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
  • Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
  • Dies ist der Fall, wenn bereits ein ElternKind-Verhältnis entstanden ist.
  • Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
  • der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
  • rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben. Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigerten die Zustimmung zur Adoption während der Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden.
  • notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden
  • Im Fall einer Stiefkindadoption eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Ehepartners oder der Ehepartnerin des oder der Annehmenden
  • Notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Ehepartners oder der Ehepartnerin des oder der Anzunehmenden
  • Kosten für die notarielle Beurkundung und
  • Gerichtskosten

Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs i. d. R. mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig

Die Ablehnung des Adoptionsantrags durch das Familiengericht kann mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG binnen eines Monats angefochten werden.

Hessisches Ministerium der Justiz

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Familiengericht bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht.

Über den Antrag zur Annahme entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. In Hessen gibt es nicht bei allen Amtsgerichten Familiengerichte (§ 5 der Justizzuständigkeitsverordnung). Das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder.

Weitere Informationen finden Sie auch im Serviceportal des Bundeslandes Baden-Württemberg.

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