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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Bereitstellung vom Wasserbuch beantragen

Nr. 99129010141000

Für alle Gewässer – Grund- und Oberflächengewässer – wird das Wasserbuch geführt. In das Wasserbuch werden nahezu alle bestehende Wasserrechte eingetragen. Das Wasserbuch gibt Auskunft über Art, Umfang und Zweck der Gewässernutzung.

Zum Beispiel zu: Erlaubnissen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen, alte Rechte und Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen, Wasser-/Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete, festgesetzte Überschwemmungsgebiete, selbständige Fischereirechte nach dem Hessischen Fischereigesetz.

Das Wasserbuch ist ein öffentliches Verzeichnis und kann von jedem eingesehen werden. Das Führen des Wasserbuchs obliegt den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Diese erteilen Auskünfte aus dem Wasserbuch. 

Ihr Auskunftsersuchen richten Sie bitte an das jeweils zuständige Regierungspräsidium.

  • Regierungspräsidium Darmstadt für die
    kreisfreien Städte: Darmstadt, Frankfurt, Offenbach und Wiesbaden
    Landkreise: Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunus, Main-Kinzig, Main-Taunus, Odenwald, Offenbach, Rheingau-Taunus und Wetterau
  • Regierungspräsidium Gießen für die
    Landkreise: Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg
  • Regierungspräsidium Kassel für die
    kreisfreie Stadt Kassel
    Landkreise: Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg, Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Werra-Meißner

§ 87 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  sowie § 55 Hessisches Wassergesetz (HWG)

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

26.05.2023

Es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.

In der Regel keine; im Bedarfsfall werden Unterlagen nachgefordert.

Für den Bürger ist die Bereitstellung in der Regel kostenfrei.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des Auskunftsersuchens.

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